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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
c. der Höchstpreis anders als gemäss Absatz 3 zu berechnen ist, wenn für die betreffenden Arzneimittel kein Auslandpreisvergleich vorgenommen werden kann;
d. die Referenzpreise und die Höchstpreise abweichend von Absatz 6 angepasst werden können, wenn die Versorgung mit Arzneimitteln gefährdet ist.
Art. 53 Abs. 1bis
1bisOrganisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes widmen, steht das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 zu.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 Bst. g
Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Rechnungsstellung
1Gegen Leistungserbringer, welche gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 56 und 58) sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen….
3Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
g. die unterlassene Zustellung einer Kopie der Rechnung an die versicherte Person im System des Tiers payant nach Artikel 42.
Gliederungstitel vor Art. 59b
4a. Kapitel: Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung
Art. 59b
1Um neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu erproben, kann das EDI Pilotprojekte in folgenden Bereichen bewilligen:
a. Leistungserbringung im Auftrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Naturalleistungsprinzip) anstelle der Vergütung der Leistungen
b. Übernahme von Behandlungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2;
c. Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers;
d. einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen;
e. Förderung der koordinierten und der integrierten Gesundheitsversorgung;
f. weitere Instrumente zur Steuerung der Kosten.
2Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.