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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 27a und 75 wird «Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung» ersetzt durch «KVG».
Art. 18a Abs. 1
1Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG).
Art. 26 Abs. 1 erster Satz und 3bis
1Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen. ….
3bisDie Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG6, die Versicherer und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festlegung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2. Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung
Art. 56 Abs. 1 erster Satz und 3bis
1Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunterneh-