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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)

3Das EDI regelt die Abweichungen vom Gesetz sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Pilotprojekts in einer Verordnung.

4Die Kantone, die Versicherer oder ihre Verbände und die Leistungserbringer oder ihre Verbände sowie die Versicherten können zur Teilnahme an einem Pilotprojekt verpflichtet werden, wenn sich mit einer freiwilligen Teilnahme nicht angemessen beurteilen lässt, wie sich eine spätere Verallgemeinerung des Pilotprojekts auswirkt.

5Der Bundesrat regelt das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Evaluation und die Weiterverfolgung der Pilotprojekte.

6Nach Abschluss des Pilotprojekts kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar bleiben, wenn die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann. Die Bestimmungen treten ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat. Sie treten ausserdem ausser Kraft mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

II

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...

1Die Organisation nach Artikel 47a ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung einzusetzen.

2Die gesamtschweizerisch geltenden Verträge für Massnahmen zur Steuerung der Kosten nach Artikel 47c Absatz 1 sind dem Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung zur Genehmigung vorzulegen.

3Ein Referenzpreis für Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung wird nach Artikel 52b festgelegt:

a. im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für Arzneimittel, deren Marktvolumen in der Schweiz während drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Durchschnitt pro Jahr über 25 Millionen Franken liegt;

b. im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für Arzneimittel, deren Marktvolumen in der Schweiz während drei Jahren vor der Festlegung des Referenzpreises im Durchschnitt pro Jahr über 16 Millionen Franken liegt;

c. im dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Änderung: für die übrigen Arzneimittel.