Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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ermöglichen soll. Zudem sollen die Rechnungskontrolle seitens Versicherer und Versicherten gestärkt werden und Regelungen im Bereich Tarife und Kostensteuerung sowie ein sich bereits länger in Planung befindendes Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel eingeführt werden. Im Bereich der Tarife handelt es sich um die Förderung der Pauschalen im ambulanten Bereich, die Einführung einer nationalen Tariforganisation im ambulanten Bereich sowie die Verpflichtung der Tarifpartner zur Datenlieferung an den Bundesrat für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung von Tarifen. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für die verbindliche Vereinbarung von Massnahmen zur Steuerung der Kosten in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen durch die Tarifpartner geschaffen werden. Weiter wird auch die Einführung eines Beschwerderechts der Versichererverbände im Zusammenhang mit den kantonalen Listen der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime vorgeschlagen.
Mit den Anpassungen im KVG werden auch im UVG, im MVG und im IVG entsprechende Anpassungen vorgeschlagen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Sozialversicherungszweige, die insbesondere keine Genehmigungs- und Anpassungskompetenz des Bundesrates kennen.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Im Folgenden werden die gesetzlichen Anpassungen und die damit angestrebten Ziele genauer erläutert.
1.2.1 Experimentierartikel (M02)
Die Einführung eines Gesetzesartikels über die Zulassung von Pilotprojekten, die von gewissen gesetzlichen Bestimmungen abweichen, wurde von der Expertengruppe als eine der beiden prioritären Massnahmen zur Kostendämpfung vorgeschlagen. Die betroffenen Akteure haben nach geltendem Recht bereits einen Handlungsspielraum für Innovationen, der es ihnen ermöglicht, Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums in der Krankenpflegeversicherung zu ergreifen. Allerdings wurde der Spielraum seit der Einführung des KVG nur unzureichend genutzt. Sowohl die Versicherer als auch die Leistungserbringer machen von diesen Möglichkeiten des KVG bei den Tarifen, beim Budgetrahmen oder auch bei alternativen Versicherungsmodellen (namentlich Art. 41, 43, 54, 55, 62 KVG) relativ wenig Gebrauch. Ziel eines Experimentierartikels (Artikel über innovative Pilotprojekte, M02 der Expertengruppe) ist die Zulassung von innovativen Projekten zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Die vorgeschlagene Bestimmung schafft somit die erforderliche gesetzliche Grundlage, damit solche Pilotprojekte im Rahmen des KVG durchgeführt werden können, und sie leistet auch zwei parlamentarischen Motionen Folge, 17.3716 «Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz» und 17.3827 «Pilotversuche im KVG». Die beiden Motionen wurden vom Nationalrat angenommen, im Zweitrat aber noch nicht behandelt.
1.2.2 Rechnungskontrolle
Im Expertenbericht werden verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle vorgeschlagen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine konsequente Rechnungskontrolle ein beträchtliches Kostendämpfungspotenzial aufweist, indem unnötige Behandlungen vermieden, Verantwortlichkeiten geklärt bzw. die verantwort-