Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Expertenberichts aufgeführten Massnahme «M 25 Tarifstruktur aktuell halten». Artikel 47b KVG ist mit «Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen betitelt». Er bezweckt nicht den Aufbau einer umfassenden Datensammlung im Bereich des Tarifrechts. Vielmehr soll damit sichergestellt werden, dass dem Bundesrat diejenigen Daten zur Verfügung stehen, welche er je nach Situation für die Genehmigung, Anpassung oder Festlegung einer Tarifstruktur benötigt. Es geht somit darum, dafür zu sorgen, dass der Bundesrat auf spezifische Daten zurückgreifen kann, welche für die Tarifierungsarbeiten notwendig sind. Sofern vorhanden, wird sich der Bundesrat im Rahmen seiner Aufgaben auch auf ihm bereits zur Verfügung stehende Daten abstützen, damit keine Doppelspurigkeiten oder Redundanzen entstehen.
Um – falls notwendig – seine subsidiären Kompetenzen bezüglich Festlegung und Anpassung der Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absätze 5 und 5bis KVG sowie seine Aufgaben als Tarifgenehmigungsbehörde fach- und sachgerecht vornehmen zu können, ist der Bundesrat auf Daten angewiesen. Die Tarifpartner (Leistungserbringer sowie Versicherer) wie auch die vorgeschlagene Organisation (siehe M 34) sollen daher auch im ambulanten Bereich verpflichtet werden, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen, die er für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise braucht. Der Bundesrat erlässt dabei präzisierende Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die eigentliche Überlieferung der Daten an den Bundesrat soll aus Effizienzgründen als Aufgabe der jeweiligen Verbände definiert werden. Diese sind somit auch verantwortlich, dass ihnen diese Daten von den einzelnen ihnen angeschlossenen Leistungserbringern und Versicherern übermittelt werden. Verstösst ein Verband oder die Organisation gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe im Sinne einer Datenlieferung an den Bundesrat, so kann dieser Sanktionen in Form einer Verwarnung und einer Busse bis zu 20'000 Franken aussprechen.
In der Vorlage nicht vorgesehen ist, dass die Daten nebst dem Bundesrat auch den Kantonsregierungen bekannt gegeben werden müssen. Weil es sich bei den zu liefernden Daten aber vorwiegend um solche handelt, welche für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise, insbesondere bei Tarifstrukturen, benötigt werden, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen, erscheint es nicht notwendig, diese Daten in genereller Weise auch den Kantonen zu unterbreiten.
Bereits in den aktuellen Fassungen des KVG und der KVV finden sich etliche Bestimmungen zum Umgang mit Daten und der entsprechenden Lieferungspflicht. So sind die Leistungserbringer und Versicherer aufgrund von Artikel 23 KVG bereits heute verpflichtet, dem Bundesamt für Statistik (BFS) die zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise des KVG notwendigen Daten kostenlos zu liefern. Die Leistungserbringer müssen ausserdem nach Artikel 59a KVG den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Die vom BFS erhobenen Daten werden anschliessend auch dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellt. Zurzeit befinden sich diese Bundesstatistiken für den ambulanten Bereich allerdings noch im Aufbau und enthalten teilweise andere bzw. nicht spezifisch für die Tarifierung geeignete Daten. In den Artikeln 30 ff. KVV hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erlassen. In Artikel 30 Buchstaben d und e KVV sind etwa die Leistungs- und Kostendaten näher