Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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lichen Leistungserbringer zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Rechnungskontrolle ist in erster Linie Sache der Versicherer. Jedoch spielen auch die versicherten Personen eine wichtige Rolle bei der Rechnungsprüfung. Damit auch sie eine Rechnungskontrolle vornehmen können, ist es entscheidend, dass sie in jedem Fall eine Rechnung resp. eine Kopie davon erhalten.
Bereits nach geltendem Recht soll der versicherten Person im System des Tiers payant eine Rechnungskopie zugestellt werden (Art. 42 Abs. 3 KVG). Damit wird bezweckt, das Kostenbewusstsein der versicherten Person zu stärken. Zudem kann die versicherte Person dadurch dazu beitragen, die erbrachte Behandlung zu überprüfen. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der versicherten Person im System des Tiers payant nicht immer oder erst auf Nachfrage eine Rechnungskopie zugestellt wird. Mit den vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen soll die Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person sichergestellt werden.
Die Zuständigkeit für die Zustellung der Rechnungskopie ist gegenwärtig auf Verordnungsstufe geregelt. So enthält Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV19) die Verpflichtung des Leistungserbringers, der versicherten Person im System des Tiers payant die Kopie der Rechnung nach Artikel 42 Absatz 3 KVG zukommen zu lassen.
An dieser Zuständigkeit soll grundsätzlich nichts geändert werden. Vielmehr soll die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungserbringers zur Zustellung der Rechnungskopie klarer festgehalten und auf Gesetzesstufe verankert werden (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 KVG).
Leistungserbringer sollen sanktioniert werden können, wenn sie es im System des Tiers payant unterlassen, der versicherten Person eine Rechnungskopie zuzustellen. Die in Artikel 59 KVG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten werden daher auf Verstösse gegen diese Bestimmungen ausgeweitet.
Die Pflicht, eine detaillierte und verständliche Rechnung zu erstellen, besteht auf Gesetzesstufe (Art. 42 Abs. 3 KVG). Die Vorgaben zur Verständlichkeit der Rechnungen für den Schuldner resp. für die versicherte Person sollen auf Verordnungsstufe weiter konkretisiert werden. Diesbezüglich wird zu beachten sein, dass das System des Tiers payant sowohl bei der stationären als auch zunehmend bei der ambulanten Behandlung zur Anwendung gelangt, für diese beiden Bereiche aber nicht dieselben Vergütungsmodelle gelten. Eine verständliche Rechnung soll dem Schuldner insbesondere die Überprüfung der Berechnung der Vergütung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ermöglichen. Die Angaben, die im Rahmen der Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung weitergegeben werden, sind aufgrund der geltenden Tarifverträge resp. Tarifstrukturen für Laien jedoch oftmals nur schwer verständlich. Hier gilt es, allenfalls Hilfestellungen zur besseren Verständlichkeit der Rechnung für die versicherte Person zu prüfen (z.B. durch Zusatzinformationen). Dies benötigt indessen keine Regelung auf Gesetzesstufe und soll unabhängig von dieser Vorlage weiterverfolgt werden. Dazu muss zunächst mit den betroffenen Akteuren – insbesondere mit den Versicherern – geklärt werden, inwiefern die Rechnungen für die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle heute nicht verständlich genug sind und wie diesem Umstand mit einer Anpassung der bestehenden Regeln begegnet werden könnte.