Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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1.2.3 Tarife und Kostensteuerung
M34 Schaffung nationales Tarifbüro
Die Schaffung eines nationalen Tarifbüros ist eine der vorgeschlagenen Massnahmen aus dem Expertenbericht. Zudem reichte die SGK-N am 2. Februar 2017 im Nationalrat die parlamentarische Initiative 17.401 «Tarifpflege und Entwicklung» ein. Danach soll Artikel 43 KVG um einen neuen Absatz ergänzt werden, wonach die Tarifpartner eine Organisation einzusetzen haben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Somit wäre wie im stationären auch im ambulanten Bereich eine Organisation für die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Tarifstrukturen zuständig. Von der Einsetzung eines Tarifbüros erhoffen sich die Expertengruppe und der Bundesrat, bestehende Blockaden im ambulanten Bereich wie beispielsweise bei der Tarifstruktur TARMED zu lösen. Ausserdem sind Effizienzgewinne zu erwarten, da aufgrund der besseren Datenlage übertarifierte Leistungen leichter identifiziert und die Einzelleistungstarifstrukturen durch die Organisation regelmässig und effizienter angepasst werden können.
Nach Vorbild des stationären Bereiches soll auch im ambulanten Bereich eine Organisation eingesetzt werden, welche für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege von Tarifstrukturen zuständig ist (nachfolgend auch Tariforganisation genannt).
Neben den Einzelleistungstarifen müssen mit der Änderung von Artikel 43 Absatz 5 KVG neu auch auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen.
Die Organisation nach Artikel 47a KVG ist dementsprechend in Zukunft für die Erarbeitung, Weiterentwicklung, Anpassung und Pflege der Einzelleistungstarifstrukturen sowie der auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarifstrukturen zuständig. Eingesetzt wird sie gemäss Vorlage von den Verbänden der Leistungserbringer und denjenigen der Versicherer. Diese Formulierung ist weiter gefasst als das im Initiativtext verwendete Tarifpartner und soll sicherstellen, dass sämtliche Verbände in der Organisation Einsitz haben. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Organisation zwingend paritätisch zusammen zu setzen ist. Dies bedeutet, dass die Vertreter der Versicherer und diejenigen der Leistungserbringer zwingend über gleich viele Stimmen im Verwaltungsrat verfügen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Interessen der Versicherten bzw. Prämienzahlenden und diejenigen der Leistungserbringer in gleichem Masse in der Organisation vertreten sind. Betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation kann der Bundesrat Grundsätze erlassen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht es der Organisation aufgrund der Tarifautonomie jedoch grundsätzlich frei, wie sie die Tarifstrukturen ausgestalten will. Es wird davon abgesehen, der Organisation konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Tarifstrukturen zu machen. So gehört beispielsweise die Berücksichtigung von Effizienzgewinnen und Skaleneffekten (siehe Ziffer 1.3.3, M16) zu einer sauberen Erarbeitung von Tarifen. Um der Mengenausweitung entgegen zu wirken, ist die Bildung von Pauschaltarifen generell begrüssenswert. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen (und Massnahmen) sind von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen. Gelingt es den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer nicht, eine solche Organisation einzurichten oder entspricht diese nicht (mehr)