Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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den gesetzlichen Anforderungen, so ist der Bundesrat subsidiär ermächtigt, sie einzusetzen. Eine Übergangsbestimmung sieht diesbezüglich vor, dass die Organisation innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einzurichten ist.
Im ambulanten ärztlichen Bereich gab es seit Einführung der Tarifstruktur TARMED die einfache Gesellschaft TARMED Suisse, welche eine Kooperation der Leistungserbringer H+ und FMH sowie der Kostenträger santésuisse und MTK ist. Aufgabe von TARMED Suisse war die Pflege und Weiterentwicklung der damals neu eingeführten Tarifstruktur TARMED. Mehrere Revisionsversuche der Tarifpartner scheiterten jedoch am in TARMED Suisse geltenden Einstimmigkeitsprinzip. Dies bedeutete, dass es bereits genügte, wenn sich ein Tarifpartner gegen eine Änderung stellte und so sämtliche Revisionen blockieren konnte. Zudem war die Geschäftsstelle nur minimal dotiert und Ressourcen sowie wichtige Datenzugänge blieben bei den einzelnen Tarifpartnern. Weil die Gesellschaft keine Entscheidungen mehr traf und de facto handlungsunfähig wurde, gründeten die Tarifpartner FMH, H+, curafutura und MTK am 18. Januar 2016 die Tariforganisation ats-tms AG, an welcher santésuisse nicht beteiligt ist. Der Auftrag der Organisation besteht in der Berechnung und Pflege des Tarifs für ambulante ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den veralteten Tarif für ambulante Arztleistungen durch einen neuen, sachgerechten Tarif abzulösen und laufend weiter zu entwickeln. Santésuisse beteiligt sich wie dargelegt nicht an der ats-tms AG, da es aus ihrer Sicht eine funktionierende Nachfolgeorganisation der einfachen Gesellschaft TARMED Suisse mit Zugang zu den für die Tarifkalkulation zwingend notwendigen Rohdaten der Leistungserbringer braucht. Notwendig wäre jedoch, dass sämtliche Tarifpartner in der Organisation vertreten sind und der Organisation die notwendigen Ressourcen und Daten zur Verfügung gestellt werden, damit eine professionelle Tarifpflege betrieben werden kann.
Bislang war die Einsetzung einer Tariforganisation nicht gesetzlich vorgeschrieben und somit den Tarifpartnern überlassen. Die Lieferung der Daten an TARMED Suisse war im Gesetz bislang nicht geregelt. Die Vorlage sieht deshalb in Artikel 47b Absatz 1 KVG vor, dass die Leistungserbringer der Tariforganisation die notwendigen Daten liefern müssen. Darunter sind insbesondere Kosten- und Leistungsdaten zu verstehen. Ausgehend von den obigen Überlegungen sowie von den mehrheitlich guten Erfahrungen mit der SwissDRG AG im stationären Bereich erhofft sich der Bundesrat, mit der Einrichtung einer Tariforganisation im ambulanten Bereich die derzeit bestehenden Schwierigkeiten im ambulanten Bereich zu deblockieren.
Letztlich bleiben für die vertragliche Vereinbarung der von der Organisation erarbeiteten oder angepassten Tarifstruktur und für deren Einreichung die Tarifpartner zuständig.
M25 Tarifstruktur aktuell halten
Ziel auch dieser Massnahme ist, das Mengenwachstum bei den ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitalambulatorien auf das medizinisch erforderliche Mass zu beschränken.
Artikel 47b Absatz 2 KVG sieht vor, dass die Leistungserbringer und deren Verbände und die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG verpflichtet werden, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Diese Pflicht zur Datenbekanntgabe ist Bestandteil der im