Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Mengen und der Kosten gegenüber dem Vorjahr festgestellt werden, müssen die Massnahmen Regeln zur Korrektur dieser Erhöhungen vorsehen. Damit der Bundesrat im subsidiären Fall diese Massnahmen festlegen kann, müssen die Leistungserbringer und Versicherer ihm die dazu benötigten Daten auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören u.a. Daten zur Mengen- und Kostenentwicklung sowie Daten zu allfällig zu berücksichtigenden Korrekturkomponenten (siehe unten).
Gegen Leistungserbringer, welche gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten verstossen, können Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe g verhängt werden.
Der von den Tarifpartnern vereinbarte Steuerungsmechanismus kann sich bspw. an der Vereinbarung zur Kostenneutralität zwischen FMH, H+ und santésuisse bei Einführung der Tarifstruktur TARMED (Anhang 2 des Rahmenvertrages TARMED) oder am im Anschluss an diese Kostenneutralitätsphase zwischen santésuisse und der FMH abgeschlossenen Vertrag betreffend Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten im Bereich TARMED (nationale LeiKoV) orientieren, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich vorliegend nicht nur um Empfehlungen handeln soll. Auch wurde in der Vereinbarung über ergänzende Anwendungsmodalitäten bei der Einführung der Tarifstruktur SwissDRG als Grundlage für Korrekturmassnahmen ein Monitoring konkretisiert.20 Eine ähnliche Regelung wäre vorliegend ebenfalls denkbar. Die Tarifpartner haben die Möglichkeit, bei der Bestimmung von ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten spezifische Korrekturkomponenten zu berücksichtigen (z.B. neue Pflichtleistungen, medizinischer Fortschritt, demographische Entwicklung, Effizienzsteigerung in der medizinischen Versorgung, strukturelle Angebots- und Nachfrageentwicklungen, Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, etc.). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturkomponenten ist eine «akzeptable», d.h. gerechtfertigte Kostensteigerung zu definieren.
Es ist ebenfalls den Tarifpartnern überlassen, welche Regeln zur Korrektur von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenerhöhungen sie vorsehen wollen. Die Korrektur hat grundsätzlich über die Anpassung der Tarife und nicht über mengenmässige Beschränkungen der Leistungen zu erfolgen. Denkbar wären Anpassungen der Tarifstruktur, falls tarifstrukturelle Probleme (z.B. isolierte Mengenausweitung von einzelnen Leistungen oder von Gruppen von Leistungen; Tarifunwuchten bei bestimmten Gruppen von Leistungserbringern) erkannt werden oder aber Anpassungen im Basispreis/Taxpunktwert. Die Regelungen aus den gesamtschweizerischen Verträgen müssen – sofern Anpassungen der kantonalen Tarife zur Korrektur von ungerechtfertigten Erhöhungen vorgesehen sind – auch in die kantonalen Anschlussverträge integriert werden. Die Leistungserbringer und die Versicherer haben sich an diese Regeln zu halten, unabhängig von der Tatsache, ob sie den Tarifverträgen bzw. den gesamtschweizerischen Verträgen über die Kostensteuerung beigetreten sind. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung von Tarifen und Preisen.
20 In den Übergangsbestimmungen zur KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008 wurden die Tarifpartner verpflichtet, im Tarifvertrag zusätzlich zur Tarifstruktur für leistungsbezogene Pauschalen im stationären Bereich auch Instrumente zur Überwachung der Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen (Monitoring) sowie die Korrekturmassnahmen zu vereinbaren.