Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.4 Referenzpreissystem bei Arzneimitteln (M22)
Generika sind in der Schweiz mehr als doppelt so teuer als in den neun vom BAG bei der Preisbildung von Originalpräparaten berücksichtigten Referenzländern (Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Grossbritannien, Frankreich, Österreich, Belgien, Schweden, Finnland).21 Der gesamte Medikamentenmarkt betrug in der Schweiz im Jahr 2017 auf Basis Fabrikabgabepreis 5,8 Milliarden Franken. Der Anteil kassenpflichtiger Arzneimittel betrug 4,9 Milliarden Franken. Die Generika erreichten ein Marktvolumen von knapp 700 Millionen Franken.22 Der Markt patentabgelaufener Originalpräparate und Generika zusammen betrug 1,5 Milliarden Franken. Mit der Einführung eines Referenzpreissystems sollen die Preise der Arzneimittel mit patentabgelaufenen Wirkstoffen in der Schweiz gesenkt und Einsparungen in diesem Bereich erzielt werden.
Gegenwärtig müssen Generika aufgrund der sogenannten Preisabstandsregel bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) in Abhängigkeit des Umsatzvolumens des entsprechenden, austauschbaren Originalpräparats sowie dessen allfälliger Co-Marketing-Arzneimittel23 zwischen 20 und 70 Prozent günstiger sein als das Preisniveau des Originalpräparates nach Patentablauf. Im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre müssen die Generika in Abhängigkeit des Umsatzvolumens des Wirkstoffes einen Preisabstand von 10 bis 35 Prozent zum entsprechenden Originalpräparat aufweisen. Die Versicherten beteiligen sich auch bei den Arzneimitteln grundsätzlich mit einem Selbstbehalt von 10 Prozent an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Bei Arzneimitteln im patentabgelaufenen Bereich beträgt der Selbstbehalt für ein Arzneimittel jedoch 20 Prozent, wenn dessen Preis das günstigste durchschnittliche Drittel aller SL-gelisteten Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung um mindestens 10 Prozent überschreitet (so genannter differenzierter Selbstbehalt).
Zum patentabgelaufenen Bereich gehören auch die Biosimilars. Biosimilars sind biologische Arzneimittel, die eine genügende Ähnlichkeit mit einem vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassenen Referenzpräparat aufweisen und auf dessen Dokumentation Bezug nehmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. anoviesdes Heilmittelgesetzes vom 15. September 200024). Sie gelten heute bei der Aufnahme als wirtschaftlich, wenn sie 25 Prozent günstiger angeboten werden als das zugehörige Referenzpräparat. Im Rahmen der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre müssen sie 10 Prozent günstiger sein als das Referenzpräparat. Der Selbstbehalt für Biosimilars und deren Referenzpräparate beträgt heute immer 10 Prozent, der differenzierte Selbstbehalt findet bei diesen Arzneimitteln keine Anwendung.
Mit dem Referenzpreissystem sollen Anreize geschaffen werden, dass bei möglicher Austauschbarkeit eines Arzneimittels dasjenige gewählt wird, dessen Preis unter dem
21 Vgl. Gemeinsamer Auslandpreisvergleich von santésuisse und interpharma vom 1. Juni 2018, abrufbar unter: www.santesuisse.ch.
22 Quelle: Interpharma, Pharmamarkt Schweiz 2018, abrufbar unter: https://www.interpharma.ch/fakten-statistiken/1946-pharma-markt-schweiz
23 Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet. Co-Marketing- Arzneimittel gelten als wirtschaftlich, wenn sie maximal zum gleichen Preis angeboten werden wie das Basispräparat.
24 SR 812.21; in der noch nicht in Kraft stehenden Fassung vom 18. März 2016 (AS 2017 2745).