Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Die Einführung eines Referenzpreissystems dürfte zu Einsparungen zu Gunsten der OKP führen, wobei die Höhe der Einsparungen von der Ausgestaltung des Systems abhängig ist. Folgende zwei Varianten für die Festlegung der Referenzpreise werden zur Diskussion vorgestellt.

Variante 1: Modell mit Preisabschlag

Nach dieser Variante entspricht der Referenzpreis bei drei in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimitteln mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung dem Preisniveau, das aufgrund des Auslandpreisvergleiches einschliesslich angemessener Preisabstände ermittelt wird (sog. Generikapreisniveau, vgl. Art. 65b Abs. 2 Bst. a und Art. 65c KVV). Dieser Preis entspricht gleichzeitig dem Höchstpreis. Vom maximalen Generikapreisniveau wird zur Ermittlung des Referenzpreises zusätzlich ein fixer Preisabschlag vorgenommen, wenn mindestens vier Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung vorliegen. Die Höhe des Abschlags ist durch den Bundesrat mittels Verordnung festzulegen. Er kann unter Berücksichtigung der Versorgungssituation unterschiedliche Abschläge festlegen, die vom Marktvolumen des Wirkstoffes abhängig sind (z.B. 10-30 Prozent), damit sichergestellt werden kann, dass auch von Wirkstoffen mit wenig Umsatzvolumen ausreichend Arzneimittel angeboten werden.

Die periodische (voraussichtlich jährliche) Überprüfung des Höchst- und Referenzpreises erfolgt nach den gleichen Vorgaben (Festlegung des Generikapreisniveaus und Abzug allfälliger Preisabschlag wie oben beschrieben). Deren Ergebnis wird verglichen mit dem bisher geltenden Höchst- und Referenzpreis. Ist das Ergebnis tiefer als das bisherige Preisniveau, so dient dieses als Basis für den Höchst- und Referenzpreis. Ist das Ergebnis höher als das bisherige Preisniveau, so gilt, besondere Gründe der Versorgungssicherheit vorbehalten, weiterhin der bisherige Höchst- und Referenzpreis.

Variante 2: Modell mit Meldesystem

Sind mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, legt das BAG bei diesem Modell den Referenzpreis aufgrund des günstigsten durchschnittlichen Drittels der gelisteten Arzneimittel zuzüglich eines Vertriebsanteils fest. Aus Gründen der Versorgungssicherheit kann zum günstigsten durchschnittlichen Drittel ein Zuschlag (bspw. 10 Prozent) hinzukommen. Für Arzneimittel, die dem Referenzpreissystem unterliegen, sollen die Zulassungsinhaberinnen dem BAG regelmässig ihre Preise melden. Denn nach der erstmaligen Referenzpreisfestlegung basiert die Überprüfung und Berechnung des Referenzpreises auf den von den Zulassungsinhaberinnen zu meldenden effektiven Preisen (Fabrikabgabepreise) ihrer Arzneimittel. Der Höchstpreis wird auch bei dieser Variante aufgrund des Auslandpreisvergleiches einschliesslich angemessener Preisabstände festgelegt («Generikapreisniveau»). Der Höchst- und der Referenzpreis werden periodisch überprüft. Beide Preise werden grundsätzlich nur angepasst, wenn die Berechnung im Vergleich zum bisherigen Preis ein tieferes Ergebnis ergibt, besondere Gründe der Versorgungssicherheit bleiben vorbehalten.

Zusätzlich können die Versicherer im Interesse des Preiswettbewerbs und beispielsweise nach entsprechenden Verhandlungen mit den Zulassungsinhaberinnen vorsehen, dass sie nur einzelne Arzneimittel im Bereich des Referenzpreissystems vergüten. Die Versicherer veröffentlichen jährlich eine Liste dieser Arzneimittel und teilen sie gleichzeitig mit den neuen Prämien jeder versicherten Person mit. Der Bundesrat kann auch vorsehen, dass die von den Versicherern vergüteten Arzneimittel zentral veröffentlicht werden, z.B. über ein vom BAG zur Verfügung gestelltes Online-Tool.