Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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nicht in die Spital- oder Pflegeheimliste aufgenommen zu werden, grundsätzlich betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Im Falle einer Beschwerde eines Versicherers oder Versichererverbandes gegen die Aufnahme eines Spitals oder Pflegeheims in die kantonale Liste handle es sich hingegen um eine Drittbeschwerde, was impliziere, dass die Legitimation besonders sorgfältig zu prüfen sei. Mit dem Argument, die Planung würde ein wichtiges Instrument zur Kostenkontrolle darstellen, sei die persönliche Betroffenheit der Krankenversicherer nicht dargetan, da die ganze Gesellschaft und insbesondere die versicherten Personen ein berechtigtes Interesse an einer kostensparenden Spital- und Pflegeheimplanung hätten. Mangels materieller Beschwer im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG25) stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den Grundsätzen über die ideelle Verbandsbeschwerde nach Artikel 48 Absatz 2 VwVG zum Rekurs an die Vorinstanz hätte legitimiert werden können, da er öffentliche Interessen vertritt und diesfalls kein selbstständiges schutzwürdiges persönliches Interesse an der Beschwerdeführung geltend machen müsste. Die ideelle Verbandsbeschwerde bedürfe normalerweise einer spezialgesetzlichen Grundlage, welche die betreffende Materie zum Gegenstand hat und in der die Voraussetzungen der Legitimation geregelt sind. Aufgrund der im Parlament vorgetragenen Argumente sei kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers zu erkennen gewesen, ein Beschwerderecht zu Gunsten einzelner Versicherer ("Personen") oder ein ideelles Verbandsbeschwerderecht zugunsten eines Krankenversicherungsverbands zu statuieren. Es sei somit Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er ein derartiges Beschwerderecht schaffen will und welcher Verband mit welcher Zwecksetzung zur Beschwerde zugelassen sein soll.
Ohne gleich lange Spiesse für Leistungserbringer und Versicherer sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone bei der Erstellung der Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime die Positionen der Leistungserbringer sowie jene der Versicherer ausgeglichen anhören. Entsprechend soll eine spezialgesetzliche Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer geschaffen werden. Die Beschwerdelegitimation der Versichererverbände gegen kantonale Planungs- und Listenentscheide wird insofern durch eine explizite Bestimmung im KVG statuiert.
Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes widmen, sollen damit zur Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG (Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime) legitimiert werden.
Damit wird auch das Gleichgewicht zwischen den neben den Kantonen wichtigsten Akteuren im Bereich der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime gewährleistet, indem nicht nur die Interessen der Leistungserbringer, sondern auch jene der Versicherer bei der Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime hinreichend berücksichtigt werden.
1.2.6 Massnahmen in der Unfall- und Militärversicherung
In der obligatorischen Unfallversicherung gilt das Naturalleistungsprinzip. Das bedeutet, dass der Unfallversicherer der versicherten Person die medizinische Betreuung zur Verfügung stellt und die Art und den Umfang der Behandlung steuert. Insofern