Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Für die Einführung eines Referenzpreissystems sind im Wesentlichen folgende Anpassungen des KVG notwendig:
- Die Bestimmung über den Tarifschutz nach Artikel 44 Absatz 1 muss mit einer zusätzlichen Ausnahme bezüglich der von Referenzpreisen betroffenen Arzneimittel ergänzt werden.
- Als Basis für die Preisfestsetzung legt Artikel 52 Absatz 1 fest, dass das BAG bezüglich pharmazeutischer Spezialitäten und konfektionierter Arzneimittel eine Spezialitätenliste erstellt, die auch die betreffenden Preise enthält. Diese Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass das BAG zusätzlich eine Verordnung der Arzneimittel mit Referenzpreisen erlässt und dabei auch die Höchstpreise festlegt. Mit der Festlegung dieser Liste werden die Preise der entsprechenden Arzneimittel aus der SL gestrichen.
- Die Grundzüge des Referenzpreissystems sind in einer neuen Bestimmung in das KVG aufzunehmen (Art. 52b).
Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Einführung eines Referenzpreissystems auch Artikel 52a zum Substitutionsrecht anzupassen. Dieser Bestimmung zufolge haben die Apotheker und Apothekerinnen heute die Möglichkeit, anstelle eines verschriebenen Originalpräparates ein Generikum abzugeben. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die verschreibende Person die Abgabe des (teureren) Originalpräparates ausdrücklich verlangt. Das Substitutionsrecht ist nun für die Abgabe von Arzneimitteln mit Referenzpreis insofern nicht mehr relevant, als dass die Vergütungspflicht der Versicherer sich ausschliesslich auf den Referenzpreis beschränkt. Die Bestimmung zur Substitution wird deshalb nur noch dann Anwendung finden, wenn lediglich zwei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung und gleichem Anwendungsgebiet in der Spezialitätenliste aufgeführt werden. Ergänzend zur Einführung des Referenzpreissystems soll für diesen Fall bei gleicher medizinischer Eignung nur der Preis des jeweils preisgünstigeren Arzneimittels durch die OKP vergütet werden. Auch diese Vorgabe dient dem Ziel der Kostendämpfung bei austauschbaren Arzneimitteln.
1.2.5 Beschwerderecht für Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG
Nach der ursprünglichen Fassung des KVG vom 18. März 1994 bis ins Jahr 2006 war der Bundesrat die Beschwerdeinstanz gegen kantonale Beschlüsse in Sachen Spital- und Pflegeheimlisten (aArt. 53 KVG). Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2007 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) wurde die Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz vom Bundesrat auf das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übertragen.
In seinem Leiturteil vom 8. September 2010 (C-623-2009) nahm das BVGer als neue Beschwerdeinstanz eine Praxisänderung der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesrates vor und hielt fest, dass die Versicherer und ihre Verbände nicht zur Beschwerde gegen die Entscheide der Kantone in Verfahren betreffend Spital- und Pflegeheimlisten legitimiert sind.
Das BVGer hielt fest, dass für den beschwerdeführenden Verein santésuisse bzw. die Mehrzahl seiner Mitglieder kein unmittelbarer Nachteil und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion entstehen würde. Ein Leistungserbringer sei durch den Entscheid der Regierung,