Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Nebst den Versicherern spielen wie bereits erwähnt auch die versicherten Personen eine wichtige Rolle bei der Rechnungsprüfung. Dank systematischem Erhalt der Rechnungskopie im Zahlungssystem Tiers payant (siehe oben Rechnungskopie für die Versicherten) kann die versicherte Person ihre eigene Rechnungskontrolle vornehmen und allfällige Fehler in der Rechnungsstellung dem Versicherer melden. Dieser kann und soll anschliessend die notwendigen Abklärungen und Korrekturen vornehmen.

M35 Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde

Gemäss Expertenbericht soll weiter die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde ins Auge gefasst werden, wenn sich die angestrebte Intensivierung der bestehenden Rechnungsprüfung als zu wenig wirksam erweist. Mit der Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde sollen die Rechnungsprüfung und die WZW-Kontrolle verbessert werden.

Mit den Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten, welche die Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung beraten, existiert im KVG bereits ein Organ, welches im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle Aufgaben übernehmen kann (Art. 57 KVG). Die Vertrauensärzte werden im Auftrag der Versicherer tätig und sind in deren Hierarchie eingebunden. Dennoch dürfen weder Versicherer noch Leistungserbringer oder deren Verbände den Vertrauensärzten Weisungen erteilen. Sie sind in ihrem medizinischen Urteil unabhängig. Die Schaffung einer schweizweiten Vertrauensarztstelle wie auch einer gemeinsamen Rechnungskontrollstelle für alle Krankenversicherer wäre auf freiwilliger Basis grundsätzlich bereits heute möglich. Sollen die Krankenversicherer zur Bündelung der Ressourcen und zur Effizienzsteigerung bei der Rechnungskontrolle zur Schaffung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Stelle verpflichtet werden, so müsste hierfür erst die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Derzeit stehen jedoch weniger weitgehende Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle (siehe oben M09) im Vordergrund. Entfalten diese nicht den gewünschten Effekt zu einer intensiveren Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle, so kann in einem nächsten Schritt die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde anvisiert werden.

1.3.3 Tarife und Kostensteuerung

M34 Schaffung nationales Tarifbüro

Wenn sich die Tarifpartner nicht auf eine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Tarifstruktur einigen können, legt der Bundesrat diese nach Artikel 43 Absatz 5 Satz 2 KVG subsidiär fest. Mit dem neueren Artikel 43 Absatz 5bisKVG, in Kraft seit 1. Januar 2013, ist der Bundesrat zudem befugt, Anpassungen an einer Einzelleistungstarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Da sich die Tarifpartner in der Vergangenheit bei gewissen Einzelleistungstarifen (namentlich bei den ärztlichen und physiotherapeutischen Leistungen) jedoch nicht auf eine Revision einigen konnten und die Schaffung der subsidiären Anpassungskompetenz des Bundesrates bisher nicht den erhofften Druck auszuüben vermochte, werden die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer im ambulanten Leistungserbringerbereich in Zukunft verpflichtet, für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege von Einzelleistungstarifstrukturen eine Tariforganisation einzusetzen. Gleichzeitig mit dem neuen Artikel 47a KVG wird wie bereits dargelegt Artikel