Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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stellt die medizinische Behandlung selbst eine Versicherungsleistung dar. Entsprechend ist der Unfallversicherer der Schuldner des Leistungserbringers. Demgegenüber ist in der OKP die versicherte Person Schuldnerin des Leistungserbringers. Der Krankenversicherer erstattet der versicherten Person nachträglich die Behandlungskosten (Kostenvergütungsprinzip).
Die Zuständigkeit des Unfallversicherers setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge eines Unfalles voraus, wobei das Unfallereignis mittels einer Unfallmeldung angezeigt werden muss. Dabei lässt sich die unfallbedingte Verletzung in vielen Fällen klar fassen (Knochenbruch, Gelenksdistorsion, Schnittwunde etc.), so dass sich auch die Art der Behandlung und deren Dauer zum vornherein eingrenzen lassen. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht gepaart mit dem Naturalleistungsprinzip ist die Gefahr einer Mengen- und Kostenausweitung in der Unfallversicherung weit weniger akut als in der OKP. Trotzdem erscheint es sinnvoll, dass die Möglichkeit von Bestimmungen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten in den Tarifverträgen im Gesetz verankert wird, obwohl den Tarifpartnern dieses Instrument bereits heute im Rahmen der Vertragsautonomie offensteht und auch genutzt wird. Mit der gesetzlichen Verankerung wird im Hinblick auf künftige Vertragsverhandlungen ein Druckmittel geschaffen.
Für die Militärversicherung gelten die gleichen Grundsätze und gesetzgeberischen Folgerungen.
In der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung kommt dem Bundesrat (nur) unter der Voraussetzung eines vertragslosen Zustandes die Kompetenz zu, einen Tarif festzusetzen. Damit er im Rahmen eines Festlegungsverfahrens über die erforderlichen Daten verfügt, sollen ihm diese von den Leistungserbringern, den Versicherern und von der im KVG vorgeschlagenen nationalen Tariforganisation (vgl. Ziffer 1.2.3) kostenlos bekannt gegeben werden. Diese Pflicht soll im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG26) und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG27) aufgenommen werden.
1.2.7 Massnahmen in der Invalidenversicherung
Im Rahmen der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535 ff.) hat der Bundesrat verschiedene Anpassungen des IVG vorgeschlagen, welche eine Annäherung zwischen IVG und KVG beabsichtigen. Diese engere Koordination ist angezeigt, weil die IV im Bereich der Geburtsgebrechen als Krankenversicherung fungiert und die Kostenübernahme bei Überschreiten des 20. Altersjahres der versicherten Personen von der IV zur OKP wechselt. Die entsprechenden Gesetzesberatungen sind aktuell noch im Gange, weshalb die genaue Ausgestaltung des Artikels 27 E-IVG noch nicht bekannt ist.
Je nach Ausgang der Beratungen über die Botschaft zur Weiterentwicklung der IV werden die nachfolgenden Vorschläge im Hinblick auf die Botschaft nochmals zu überprüfen sein.
In der Invalidenversicherung gilt das Naturalleistungsprinzip, das der Versicherung eine gewisse Einflussnahme auf Art und Dauer der Behandlung ermöglicht. Dennoch ist es auch in diesem Bereich sinnvoll, die Tarifpartner im Bereich des Bundesgesetzes
26 SR 832.20
27 SR 833.1