Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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zur Festlegung des Steuerungsmechanismus verfügen. Anpassungen in einer Tarifstruktur mit gesamtschweizerischem Geltungsbereich müssten aber dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
In vorliegender Gesetzesvorlage liegt die Verantwortung zur Steuerung der Kosten primär bei den Tarifpartnern und nur subsidiär beim Bundesrat. Die Tarifpartner haben einen hohen Verhandlungsspielraum, wodurch das Erreichen einer vertraglichen Lösung für die Leistungs- und Kostensteuerung gefördert werden soll. Hingegen sieht die im Expertenbericht vorgeschlagene Massnahme «M01 Verbindliche Zielvorgabe für das OKP-Wachstum» wie der Name sagt eine verbindliche Zielvorgabe mit Sanktionen im Fall von Zielüberschreitungen vor. Ziel ist es, das Kostenbewusstsein der verantwortlichen Akteure zu erhöhen und das Kostenwachstum der OKP auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Der Handlungsspielraum der Tarifpartner wäre dann primär bei der Umsetzung von Effizienzverbesserungen Bis Ende 2018 will der Bundesrat über eine solche verbindliche Zielvorgabe eine Aussprache führen.
Die Verträge müssen durch den Bundesrat genehmigt werden, damit garantiert werden kann, dass diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Durch die Massnahmen zur Steuerung der Kosten soll die Kostenentwicklung insbesondere in Leistungserbringerbereichen, in welchen in den letzten Jahren ein starker Kostenanstieg festzustellen ist, gebremst werden. Anreize zu ungerechtfertigten Mengenausweitungen in einzelnen Tarifen (insbesondere in Einzelleistungstarifen) sollen gezielt eliminiert werden können.
M15 Pauschalen im ambulanten Bereich fördern
Da sich aktuell die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates auf Einzelleistungstarife beschränkt, kann der Bundesrat im Falle einer Nichteinigung der Tarifpartner keine andere Tarifart – bspw. Pauschaltarife – festlegen, auch wenn diese im konkreten Fall die KVG-Vorgaben vielleicht besser erfüllen würden. Mit der Erweiterung der subsidiären Kompetenz auf Pauschaltarifstrukturen kann zum einen die Pauschalabgeltung gestärkt werden, was einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG) sowie der Strategie „Gesundheit2020» entspricht. Zum zweiten kann mit dieser Massnahme der Druck auf die Tarifpartner eine Einigung im Rahmen der Tarifpartnerschaft zu finden, erhöht werden.
Auf eine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung von ambulanten Pauschaltarifen im Rahmen der Tarifpartnerschaft wird mit dieser Gesetzesänderung verzichtet; insbesondere gibt es kaum internationale Evidenz, in welchen Bereichen Pauschalen adäquat sind. Es kann erwartet werden, dass die Erweiterung der subsidiären Kompetenz auf Pauschaltarifstrukturen bereits Anreiz genug sein wird, mehr Pauschalverträge im Rahmen der Tarifpartnerschaft zu vereinbaren.
Als zusätzlicher Anreiz für die Vereinbarung von Pauschalen im Rahmen der Tarifpartnerschaft ist geplant, auf Verordnungsebene die Vorgaben der Tarifpflege nach Art. 59c KVV dahingehend zu ergänzen, dass die Tarifpartner regelmässig zu prüfen haben, ob sich Einzelleistungstarife zu Pauschalen zusammenfassen lassen.
Der Auslegungscharakter der subsidiären Kompetenz bleibt bestehen; demnach regelt der Bundesrat gerade so viel wie für das Bestehen einer Struktur notwendig ist, um den Vorrang der Tarifautonomie so weit wie möglich zu berücksichtigen.