Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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43 Absatz 5 KVG dahingehend ergänzt, dass auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife ebenfalls auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen. Die Tariforganisation ist deshalb in Erweiterung zum ursprünglichen Vorschlag der Expertengruppe nicht nur für Einzelleistungstarifstrukturen zuständig, sondern auch für Strukturen über auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife
Der Bundesrat soll Grundsätze zur Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen können. Ansonsten ist die Ausgestaltung der Organisation den Verbänden der Leistungserbringer und denjenigen der Versicherer überlassen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Organisation für die ambulanten Tarifstrukturen ähnlich aufzubauen wie die Organisation im stationären Bereich, die SwissDRG AG. Zur Bewältigung der ihr übertragenen Aufgaben wird die SwissDRG AG von verschiedenen Arbeitsgruppen unterstützt. Diese erarbeiten Lösungen für klar umschriebene Aufgabenbereiche und legen diese dem Verwaltungsrat zur Verabschiedung vor. Daneben gibt es eine Kerngruppe, welche ein Forum zur Berücksichtigung der Expertise der Partner zu überwiegend technischen Fragestellungen bildet. Die Kerngruppe bereitet Entscheidungen des Verwaltungsrates vor und dient als beratendes Gremium für die SwissDRG AG.
Allerdings sind bei der Organisation im ambulanten Bereich wesentlich mehr Leistungserbringer involviert, weshalb die Tariforganisation für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege von diversen Tarifstrukturen verantwortlich sein wird, welche zudem grosse Unterschiede bezüglich Umfang und Bedeutung aufweisen können. Diesen Gegebenheiten ist bei der Ausgestaltung der Tariforganisation Rechnung zu tragen. Es ist darauf zu achten, dass auf Seiten der Leistungserbringer die jeweilige Tarifstruktur von den zuständigen bzw. davon betroffenen Leistungserbringern erarbeitet wird. Hierzu kann eine Dachorganisation mit Untereinheiten nach Leistungserbringerbereich oder pro Tarifstruktur eine separate Organisation eingesetzt werden.
Offen ist, wie häufig die Organisation die Tarifstrukturen anzupassen hat. Da es nur sinnvoll erscheint, Änderungen an einer Struktur vorzunehmen, wenn sich diese als nicht mehr sachgerecht erweist, wird darauf verzichtet, die Anpassungsfrequenz gesetzlich vorzuschreiben. Stattdessen wird sie von der Organisation nach Ermessen vorzunehmen sein.
M25 Tarifstruktur aktuell halten
Die Expertengruppe hat unter M 25 zudem als Zielsetzung aufgeführt, dass die Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen (TARMED) analog zur SwissDRG-Struktur für akutstationäre Massnahmen jährlich durch den Bundesrat angepasst werden soll. Um diese jährliche Anpassung des TARMED zu ermöglichen, sollen die Tarifpartner zur Datenlieferung an den Bundesrat verpflichtet werden.
Laut Expertenbericht soll mit einer jährlichen Anpassung der Tarifstruktur TARMED aufgrund der beobachteten Mengenentwicklung der Problematik der Mengenausweitung entgegengewirkt werden. Solche Mengenausweitungen werden insbesondere auch nach subsidiären Anpassungen seitens des Bundesrates befürchtet, da bei einem Einzelleistungstarif der Anreiz besteht, die geplanten Kosteneinsparungen des bundesrätlichen Eingriffs durch Mengenausweitungen zumindest teilweise zu kompensieren. Mit der Massnahme soll ebenfalls der Druck auf die Tarifpartner erhöht werden, um so ihre Verhandlungsbereitschaft zu stärken.