Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Obwohl eine konsequente Umsetzung des Vorschlages der Expertengruppe zur Eindämmung der Mengenentwicklung beitragen kann, stellt die Massnahme einen starken Eingriff in die Autonomie der Tarifpartner dar. Wegen der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung bzw. Anpassung durch den Bundesrat und damit der kurzen Periodizität könnte der TARMED faktisch zu einem Bundestarif werden. Dies entspricht nicht dem Gedanken des Verhandlungsprimats und würde zu einer Schwächung der Tarifpartner führen. Wenn es hingegen gelingt, eine nationale Tariforganisation (vgl. M 34) zu schaffen, welches in Zukunft für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege von Einzelleistungstarifstrukturen zuständig ist, würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr notwendig sein, dass der Bundesrat die Tarifstruktur TARMED (alljährlich) selbst anpassen muss. Ausserdem ist zu beachten, dass der Bundesrat nach geltender Rechtslage nur Anpassungen an einer Tarifstruktur vornehmen kann, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können (Art. 43 Abs. 5bis KVG). Eine regelmässige Pflicht zur Anpassung ist somit zu eng definiert.
Aufgrund des Ausgeführten wird die vorgeschlagene M 25 der Expertengruppe nur teilweise übernommen. Der Vorschlag, die Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen jährlich durch den Bundesrat anzupassen, wird nicht weiterverfolgt. Die Pflicht zur Datenlieferung hingegen wird übernommen. Nimmt die Tariforganisation keine regelmässigen Anpassungen an den Tarifstrukturen vor, so verfügt der Bundesrat zumindest über die nötigen Daten, um subsidiär sachgerechte Anpassungen vornehmen zu können.
Massnahmen zur Steuerung der Kosten
Grundsätzlich geht die Massnahme in eine ähnliche Richtung wie die parlamentarische Initiative 17.402 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates «Steuerung der Kosten im KVG durch die Vertragspartner». Die SGK-SR hat diese Initiative in ihrer Sitzung vom 13. November 2017 abgelehnt mit der Begründung, dass der Bundesrat aufgrund einer Gesamtschau entscheiden soll, welche kostendämpfenden Massnahmen im Gesundheitswesen vorrangig weiterverfolgt werden sollen. Vorliegende Gesetzesvorlage geht in einigen Punkten weniger weit als die parlamentarische Initiative.
Die Leistungserbringer und Versicherer müssen die Massnahmen zur Steuerung der Kosten nicht zwingend in Tarifverträgen vorsehen, sondern können diese auch in separaten gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vereinbaren. Erstens gibt es Bereiche, in denen es keine Tarifverträge gibt, weil die Tarife staatlich festgelegt sind (z.B. Pflegeleistungen, Medikamente, etc.) und zweitens gibt es Bereiche, in welchen der Staat die Tarife festlegen musste, da die Tarifpartner ihre Verträge gekündigt haben (ambulanter ärztlicher Bereich). Die Leistungserbringer und Versicherer müssen somit einen Vertrag mit Massnahmen zur Steuerung der Kosten vereinbaren, unabhängig davon, ob es in ihrem Leistungserbringerbereich einen Tarifvertrag gibt oder nicht. Der Vertrag muss aber gesamtschweizerischen Geltungsbereich haben und daher vom Bundesrat genehmigt werden.
Die Tarifpartner sind weitgehend frei in der Festlegung des Steuerungsmechanismus, sie können die Regeln zur Korrektur von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenerhöhungen grundsätzlich selbst festlegen. Sie könnten somit auch Anpassungen in der Tarifstruktur oder bei den Basispreisen bzw. Taxpunktwerten oder auch eine Kombination von Rückvergütung und Tarifanpassung vorsehen. Dies weil die Tarifpartner über das Knowhow bezüglich Umsetzbarkeit von Korrekturen sowie über die Daten