Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG28) zu verpflichten, Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren. Dabei soll auch im Bereich des IVG eine subsidiäre Kompetenz für den Bundesrat geschaffen werden, eine solche Steuerung festzusetzen.
Diese neu in Artikel 27 und 27 bisIVG inhaltlich aufzunehmenden Bestimmungen gelten – gleich wie Artikel 27quaterE-IVG (Tarifschutz, entspricht Art. 44 Abs. 1 KVG)
– zudem auch für Tarifverträge zwecks Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln sowie vom Bundesrat festgesetzte Höchstbeträge für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln nach Artikel 21quaterAbsatz 1 Buchstaben b und c IVG.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Im Folgenden werden die gesetzlichen Anpassungen begründet. Es wird aufgezeigt, welche Alternativen für die Regelung vorlagen und geprüft wurden sowie welche Vorteile die beantragten Neuregelungen gegenüber den Alternativen aufweisen.
1.3.1 Experimentierartikel (M02)
Die Expertengruppe formuliert in ihrem Bericht bereits einige Vorschläge für den Inhalt der Bestimmung, so beispielsweise die Befreiung von der Verpflichtung, gewisse Bestimmungen des KVG während der Dauer der Pilotprojekte einzuhalten, wobei die Rechte der Versicherten jederzeit zu gewährleisten sind, sowie die Bewilligungspflicht für solche Projekte. Diese Vorschläge wurden in den Erlassentwurf aufgenommen. Die Bestimmung muss dahingehend präzisiert werden, dass nur in zum Voraus definierten Bereichen neue Projekte lanciert werden können. Das Grundanliegen der Bestimmung ist die Ermöglichung von Innovationen und Experimenten. Dazu braucht es Projekte mit neuen Kostendämpfungsmodellen, die noch nicht erprobt wurden und die sich deshalb in der Praxis noch bewähren müssen. Auch wenn der Rahmen einerseits offen sein muss, so muss er dennoch trotzdem relativ streng sein, damit die Auswirkungen effizient ausgewertet werden können. Es soll keine Pilotprojekte ohne Kontrolle, Aufsicht und Auswertung geben. Denn Sinn und Zweck der Pilotprojekte ist festzustellen, ob ein Modell eine kostendämpfende Wirkung hat und folglich gesetzlich verankert werden soll. Die betroffenen Akteure sollen aus diesem Grund zur Teilnahme an einem spezifischen Pilotprojekt verpflichtet werden können. Denn die kostendämpfende Wirkung eines Projekts auf die OKP kann nur mit einer repräsentativen Teilnehmerzahl und der Involvierung von verschiedenen Akteuren korrekt ausgewertet werden. Beteiligen sich ein oder mehrere Akteure nicht freiwillig an einem spezifischen Projekt, könnte dessen eigentlicher Gegenstand seinen Zweck verfehlen. Die verbindliche Teilnahme an gewissen Projekten erlaubt eine optimale Umsetzung derjenigen Innovationen, die eine echte Eindämmung der Kostenentwicklung in der OKP anstreben.
Die Projekte können in der Regel von einem oder mehreren Kantonen, den Krankenversicherern oder ihren Verbänden, den Leistungserbringern oder ihren Verbänden oder den Patientenorganisationen eingereicht werden. Die KVG-Bestimmung regelt die Bereiche, in denen Pilotprojekte durchgeführt werden können, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Projekte, die Einschränkungen, die mögliche Verpflichtung der Akteure sowie die an den Bundesrat delegierten Kompetenzen.
28 SR 831.20