Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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die freie Spitalwahl begegnet werden. Gemäss Expertengruppe lassen sich die Auswirkungen der empfohlenen Massnahme hinsichtlich Effizienz, Effektivität und Qualität des Gesundheitswesens jedoch nicht genau quantifizieren. Auch lägen keine Erfahrungen aus dem Ausland vor, da die föderalistische Struktur im schweizerischen Gesundheitswesen und die damit einhergehende Governance-Problematik einzigartig seien.
Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf das Gesundheitswesen ist in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Der Bund erlässt insbesondere KVG und die Kantone sind für die Gesundheitsversorgung auf ihrem Gebiet zuständig. Diese Kompetenzverteilung muss die Bundesgesetzgebung beachten. Das KVG geht davon aus, dass die Tarife primär von den Tarifpartnern (Versicherer und Leistungserbringer) zu verhandeln und die Kantone primär für die Tarifgenehmigung zuständig sind. Inhaltliche Anforderungen an die Tarifverträge sind gesetzlich festgelegt. Die Kantone sind in ihrer Rolle als Tarifgenehmigungs- oder Tariffestsetzungsbehörde an den gesetzlichen Rahmen gebunden und sind entsprechend in die Pflicht zu nehmen. Sie müssen die im KVG festgelegten Prinzipien der Tarifierung (insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit) einhalten. Zudem sind sie verpflichtet, vorgängig zur Festsetzung oder Genehmigung die Preisüberwachung zu konsultieren. Die Behörde hat die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid bekannt zu geben und eine etwaige abweichende Haltung ihrerseits zu begründen (Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, PüG; SR 942.20). Überdies kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen (Genehmigungs- beziehungsweise Nichtgenehmigungs- und Festsetzungsentscheide) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG).
Der Governance-Konflikt der Kantone ist anderweitig als mit der von der Expertengruppe vorgeschlagenen Massnahme zu entschärfen, indem die Kantone stärker in die Verantwortung genommen werden. Dies kann mit der vorliegend vorgesehenen Einführung eines Beschwerderechts der Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen in Sachen Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime geschehen (Verbandsbeschwerderecht, vgl. Kapitel 1.3.5 weitere Massnahmen). Das diesbezügliche Verbandsbeschwerderecht zielt darauf, den Schutz der Interessen der OKP zu gewährleisten, damit die Grundsätze für eine bedarfsgerechte, günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung durch die Kantone eingehalten werden. Ein weiterer Baustein zur Reduktion des Governance-Konflikts der Kantone könnte die einheitliche Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen sein, wenn sie mit entsprechenden Steuerungselementen für die Kantone gekoppelt wird. Diese Reform würde die Anreize vermindern, welche mit der unterschiedlichen Finanzierung dieser beiden Leistungsarten verbunden sind. Diskussionen hierzu sind gegenwärtig im Rahmen der Pa. Iv. 09.528 „Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus“ im Gang. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) hat einen Entwurf für eine gesetzliche Regelung erarbeitet. Die Vernehmlassung dazu wurde am 15. Mai 2018 eröffnet. Zudem ist die Entwicklung in den Rechtsformen der Spitäler zu beobachten. Die meisten öffentlichen Spitäler sind heute entweder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, Aktiengesellschaften oder private Stiftungen. Dabei ist zwischen 2007 und 2013 sowohl der Anteil der Spitäler, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind, als auch der Anteil der unselbständigen Anstalten gesunken. Diese Verschiebung zu selbständigen Rechtsformen der Spitäler kann mit