Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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mehr strategischer Flexibilität und Eigenständigkeit assoziiert werden, was als Voraussetzung für die Spitäler im Kontext eines verstärkten Wettbewerbs im Spitalwesen betrachtet werden kann.29 Aus diesen Gründen besteht kein Rechtsetzungsbedarf.
1.3.4 Referenzpreissystem bei Arzneimitteln (M22)
Die Einführung eines Referenzpreissystems wurde von verschiedenen Seiten, darunter von der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) im Jahr 2014 und zuletzt auch von der Expertengruppe als eine der weiter zu verfolgenden Massnahmen im Arzneimittelbereich gefordert (Massnahme 22). Der Bundesrat hat das EDI am 30. April 2014 beauftragt, die entsprechenden Arbeiten für einen Wechsel auf ein Referenzpreissystem an die Hand zu nehmen. Wie bereits die Expertengruppe festhält, werden die Einsparungen in der OKP namentlich dann höher ausfallen, je umfassender das neue Preissystem ausfällt. Umgekehrt muss das Preissystem auch so ausgestaltet werden, dass die Versorgung mit Arzneimitteln im vergleichsweise kleinen Arzneimittelmarkt Schweiz gewährleistet ist. Die beiden vorliegend zur Diskussion gestellten Modelle (mit Preisabschlag einerseits und mit Meldesystem andererseits) nehmen dementsprechend sowohl auf das Potenzial der Kosteneinsparungen als auch auf die Versorgungssicherheit Bezug:
- Das Referenzpreissystem soll grundsätzlich umfassend eingeführt werden: Massgebend für den Einbezug in ein Referenzpreissystem ist einzig, dass es sich um Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung handeln muss; unerheblich ist, ob es sich dabei um Originalpräparate, Generika, Co-Marketing-Arzneimittel oder auch Biosimilars handelt.
- Umgekehrt sehen beide Modelle die Festsetzung eines Referenzpreises erst vor, wenn mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Überlegungen zur Versorgungssicherheit sprechen dagegen, bereits bei nur zwei austauschbaren Präparaten einen Referenzpreis festzulegen, da es insbesondere bei älteren Wirkstoffen, für die Generika erhältlich sind, immer wieder zu Lieferunterbrüchen kommt. Werden nur zwei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung angeboten und ist eines davon nicht lieferbar, wäre es nicht gerechtfertigt, dass maximal ein Referenzpreis vergütet wird, wenn die Versicherten keine Möglichkeit haben, ein günstigeres Arzneimittel zu beziehen.
- Der kostendämpfende Effekt eines Referenzpreissystems wird abhängig vom gewählten Modell und dessen Ausgestaltung unterschiedlich ausfallen: während das Modell mit Preisabschlag im Vergleich zum heutigen System zu zusätzlichen Einsparungen, vor allem bei den umsatzstarken Wirkstoffen mit vielen Anbietern führen könnte, könnten mit dem Modell mit Meldesystem grössere Einsparungen erzielt werden, da diese Variante auch zu mehr Wettbewerb im Markt führen würde.
29 Auswirkungen der KVG-Revision Spitalfinanzierung auf die Spitallandschaft und die Sicherstellung der stationären Versorgung: Konzept- und Machbarkeitsstudie inklusive einer Bestandesaufnahme, Schlussbericht im Auftrag des BAG vom 15. Juni 2016, S. 58.