Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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- Zusätzlich soll ein einheitlich festzulegender Vertriebsanteil zu einer Reduktion von Fehlanreizen und zur Förderung der vermehrten Abgabe kostengünstiger Generika oder Biosimilars führen.30

- Materiell knüpft das Modell mit Preisabschlag primär an dem für die Festlegung des Generikapreises bekannten Mechanismus des Auslandpreisvergleichs einschliesslich des Abzuges angemessener Preisabstände an; das Modell mit Meldesystem entspricht dem heute geltenden System des differenzierten Selbstbehalts und berücksichtigt Überlegungen zum Wettbewerb. Zudem wird bei diesem Modell auch der Handlungsspielraum der Versicherer erweitert.

Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, beide Modelle im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion zu stellen.

Die Expertengruppe schlägt im Weiteren auch die ergänzende Anpassung des Substitutionsrechts vor (M24). Diese Anpassung erscheint als zielführende Ergänzung zur vorgeschlagenen Einführung des Referenzpreissystems, insofern sie für austauschbare Arzneimittel anwendbar sein soll, die nicht dem Referenzpreissystem unterliegen (d.h. maximal zwei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind).

1.3.5 Beschwerderecht für Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG

Mit der Einführung eines Verbandbeschwerderechts für Versicherer soll sichergestellt werden, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leistungserbringer, sondern auch jene der Versicherer – welche die Interessen der Versicherten vertreten – ausgewogen berücksichtigen.

Die Rügen der Leistungserbringer haben normalerweise die Ausweitung des zugelassenen Angebotes zum Ziel. Die Beschwerden anderer Kantone beziehen sich nicht direkt auf die Versorgung des Kantons, der die Planung erstellt. Mangels Beschwerdelegitimation der Versichererverbände fehlt die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Rügen, die zu einer Planung im Sinne einer Reduktion und Konzentration des Angebotes, einer Effizienz- und Qualitätssteigerung und einer Vermeidung von Mengenausweitungen führen können. In dieser Situation werden die Interessen der Leistungserbringer stärker geschützt als jene der Versicherer und damit der Prämienzahler.

Vorteil der Massnahme ist, dass die Verbandsbeschwerden der Versicherer bereits in der Periode der Zuständigkeit des Bundesrates als Beschwerdeinstanz fast die Regel beim Erlass einer neuen Planung und Liste waren und sehr oft ganz oder teilweise angenommen wurden. Sie führten somit zu einer Überarbeitung der Planungen und Listen. Das vorgesehene Verbandsbeschwerderecht zielt insofern darauf, den Schutz der Interessen der OKP zu gewährleisten, damit die Grundsätze für eine bedarfsgerechte, günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung durch die Kantone eingehalten werden.

30 vgl. auch Antwort des Bundesrats auf die Motion 16.4049 Humbel „Anreize für die Abgabe von Generika und Biosimilars verstärken“