Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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die von den IV-Stellen geschlossenen Verträge im Bereich der beruflichen Eingliederung).

Eine eigene Tariforganisation für die Invalidenversicherung analog der für die Krankenversicherung vorgesehenen Lösung oder eine Verpflichtung für die Invalidenversicherung, an dieser Organisation teilzunehmen, wird verworfen. Eine eigene Tariforganisation würde dem Anliegen der Vereinheitlichung der Tarifstrukturen widersprechen. Eine Teilnahme des BSV in der Tariforganisation des KVG wäre aus Überlegungen der Corporate-Governance nicht angezeigt. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die von der Tariforganisationerarbeiteten Einzelleistungstarifstrukturen oder allenfalls gesamtschweizerische Tarifstrukturen für Pauschaltarife auch vom BSV für anwendbar erklärt werden, so wie dies bereits heute für die Tarifstruktur im stationären Bereich gilt. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass die für die Krankenversicherung vorgesehene Organisation im Hinblick auf eine Tariffestlegung des Bundesrates dazu verpflichtet werden, die dafür notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der Einführung eines Experimentierartikels und eines Referenzpreissystems sowie weiteren subsidiären Kompetenzen des Bundesrates im Tarifbereich (subsidiäre Einsetzung einer Tariforganisation, subsidiäre Festlegung von Massnahmen zur Steuerung der Kosten, subsidiäre Festlegung oder Anpassung von auf ambulanten Behandlungen bezogenen Pauschaltarifstrukturen) entstehen dem Bund zusätzliche Vollzugsaufgaben. Diese führen zu einem gewissen Bedarf an personellen Ressourcen (vgl. Ziff. 3.1.2), sind aber mit der Zielsetzung der Kostendämpfung in der Krankenversicherung verbunden und somit verhältnismässig.

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Expertengruppe Kosteneindämmung hatte den Auftrag, anhand von internationalen Erfahrungen Instrumente für die Schweiz vorzuschlagen Im Folgenden wird für die wichtigsten Massnahmen ein Rechtsvergleich vorgenommen, sofern Informationen dazu zusammengetragen werden konnten.

1.5.1 Experimentierartikel (M02)

Frankreich hat bereits Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung eingeführt. Dabei handelt es sich um neue Vergütungsformen, insbesondere im Rahmen von Gruppenpraxen, des freiwilligen Gatekeeping für fachärztliche Konsultationen oder um die Vergütungsbegrenzung des Gesundheitspersonals zulasten der Sozialversicherung. Allerdings sind diese für die Versicherten und die Leistungserbringer auf freiwilliger Basis umgesetzten Projekte bezüglich ihrer kostendämpfenden Wirkung schwer auszuwerten.

Die Expertengruppe kommt zum Schluss, dass in der Regel die kostendämpfenden Massnahmen in den Vergleichsländern eine limitierende Wirkung auf die Erhöhung des Leistungsvolumens und die Kostensteigerung haben. Diese Massnahmen, genauso wie das in Frankreich eingeführte Pilotprojekt, machen innovative Projekte