Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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1.3.6 Massnahmen in der Unfall- und Militärversicherung

Neu wird im Gesetz die Möglichkeit verankert, dass die Tarifpartner Bestimmungen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten in die Tarifverträge aufnehmen können. Mit diesem Instrument wird sich in künftigen Tarifverhandlungen zusätzlicher Druck aufbauen lassen, um die WZW-Kriterien (Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit) noch konsequenter durchzusetzen.

Im Gegensatz zum KVG, das dem Bundesrat eine weitreichende Tarifgenehmigungs-, Anpassungs- und Festlegungskompetenz einräumt, sind das UVG und das MVG vom Vertragsprimat und von der Vertragsautonomie der Tarifpartner geprägt. Entsprechend kommt dem Bundesrat in der Unfall- und Militärversicherung lediglich bei einem vertragslosen Zustand und bei gleichzeitiger Gefährdung der Versorgungssicherheit eine Tariffestlegungskompetenz zu. Da im UVG und MVG die Tarifgrundsätze des KVG analoge Anwendung finden, ist es wichtig, dass der Bundesrat bei einem Festlegungsverfahren nicht nur die Daten der Versicherer und der Leistungserbringer erhält, sondern ihm auch die Daten der im KVG vorgeschlagenen nationalen Tariforganisation bekannt gegeben werden.

1.3.7 Massnahmen in der Invalidenversicherung

Im Zusammenhang mit vorliegenden Revision ist darauf zu achten, dass die mit der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV beabsichtigte Annäherung zwischen IVG und KVG weitergeführt wird. In folgenden zwei Punkten wird eine analoge Regelung im IVG als sinnvoll erachtet:

- Erstens sollen die Tarifpartner auch im Bereich des IVG dazu verpflichtet werden, Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren. Sollten sich die Tarifpartner nicht darauf einigen können, soll auch im IVG eine subsidiäre Kompetenz für den Bundesrat geschaffen werden, eine solche Steuerung festzusetzen.

- Zweitens sollen die Leistungserbringer und die neu zu schaffende Organisation gemäss Art. 47a Abs. 1 E-KVG dazu verpflichtet werden, dem Bundesrat kostenlos Daten für allfällige Tariffestlegungen im Bereich der IV bekannt zu geben.

Die gesetzliche Statuierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in der IV bildet einen zentralen Punkt der Koordination mit dem KVG. Es ist deshalb zwecks besserer Koordination zwischen den beiden Versicherungen angezeigt, die Verpflichtung zu vertraglichen Tarifmonitoringklauseln nicht nur im KVG sondern auch im IVG zu statuieren. Bereits jetzt sehen verschiedene IV-Tarifverträge Monitoringvereinbarungen vor. Diese positiven Erfahrungen sind ein weiteres Argument dafür, im IVG eine analoge Regelung wie im KVG aufzunehmen. Anders als in Art. 47c Abs. 2 E-KVG vorgesehen («Sie können auch in eigenen gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vorgesehen werden; diese sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten»)., sind die Tarifverträge in der IV nicht dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten, da die Zuständigkeit zum Vertragsschluss beim BSV liegt. Demzufolge fehlt in Artikel 27bis die in Artikel 47c Absatz 1 E-KVG statuierte Regelung. Die in Artîkel 47c Absatz 2 E-KVG vorgesehene Regelung («Die Massnahmen nach Absatz 1 können in gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge integriert werden») ist in der IV obsolet, da die vom BSV abgeschlossenen Verträge ohnehin gesamtschweizerisch gelten (anders als