Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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denkbar, die im Rahmen von Pilotprojekten eingeführt und im kleineren Rahmen getestet werden könnten. Dies setzt voraus, dass sich die Machbarkeit und die Übereinstimmung mit dem Schweizer Rechtssystem vorgängig nachweisen lässt.

1.5.2 Rechnungskontrolle

In Deutschland unterstützt der regional organisierte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Versicherer bei der Rechnungskontrolle. In gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, sind die Versicherer verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Eine dem MDK übertragene Aufgabe ist insbesondere die Beurteilung der Notwendigkeit der erbrachten Leistungen. Der MDK ist in seiner fachlichen Beurteilung unabhängig und lediglich beratend tätig. Gemäss Expertenbericht wäre damit zu rechnen, dass die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde - gestützt auf die Erfahrungen mit dem MDK in Deutschland - die Rechnungsprüfung und die WZW-Kontrolle verbessern würde.

In der Schweiz sind die Krankenversicherer bereits heute verpflichtet, Vertrauensärzte beziehungsweise Vertrauensärztinnen zu bestellen. Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen beraten die Krankenversicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers. In ihrem Urteil sind sie dabei unabhängig. Das KVG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen durch die Verbände der Krankenversicherer bestellt werden können.

Nebst der Bestellung von Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen wird die Rechnungskontrolle durch weitere Mechanismen sichergestellt. Mit der vorgesehenen zwingenden Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherten Personen durch die Leistungserbringer sowie den Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle werden diese zukünftig verbessert, womit die notwendigen Instrumente zur Verfügung stehen, um eine intensivere Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ermöglichen. Die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde ist damit in der Schweiz zurzeit nicht angezeigt.

1.5.3 Tarife und Kostensteuerung

M34 Schaffung nationales Tarifbüro

In Deutschland existiert mit dem Instrument des Bewertungsausschusses eine ähnliche Organisation wie die Tariforganisation. Die gesetzliche Grundlage des Bewertungsausschusses ist verankert im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Dort ist in § 87 Absatz 1 festgelegt, dass der Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und Änderungen dazu beschließt. Der EBM ist die Abrechnungsgrundlage der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen und beschließt neben dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab auch Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung. Seine Beschlüsse sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen und damit auch für die Vertragsärzte bindend. Details zur Ausgestaltung können auf Landesebene geregelt werden, sofern die Beschlüsse dies vorsehen.