Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
M25 Tarifstruktur aktuell halten
Nach § 87 Absatz 13f SGB V erfassen in Deutschland die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen jeweils (nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben) die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach dem SGB V erforderlichen Daten, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln.
Massnahmen zur Steuerung der Kosten
Deutschland und die Niederlande, welche sich durch ihre ähnlich ausgestalteten Gesundheitssysteme für einen Vergleich mit der Schweiz anbieten (soziale Krankenversicherung mit reguliertem Versicherungswettbewerb), haben bereits Erfahrungen mit Systemen zur Kostensteuerung gemacht. Beide Länder gehören ebenfalls in die Gruppe der Länder mit sehr hohen Gesundheitskosten.
In Deutschland wird jedem Kassenarzt prospektiv pro Quartal ein fixes Globalbudget, das Regelleistungsvolumen, auf Basis des Behandlungsbedarfs der Patienten zugeteilt. Überschreitet ein Arzt oder Krankenhaus sein Globalbudget, erfolgt als Sanktionierung ein stufenweiser degressiver Tarifabschlag (Anpassung der Punktwerte des einheitlichen Bewertungsmassstabs). Überschreitet im ambulanten Bereich ein Arzt 150% des arztgruppenspezifischen Durchschnitts des Regelleistungsvolumens, erfolgt ein degressiv gestaffelter Abschlag der EBM-Punktwerte. Im stationären Bereich müssen die Krankenhäuser bei Über- und Unterschreitung des vereinbarten Globalbudgets im Folgejahr 65% der Budgetüberschreitung an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückzahlen und bekommen bei Budgetunterschreitung 25% erstattet.
In den Niederlanden schaffte es die Regierung unter einer neuen Koalitionskonstellation (2012 – 2017), neue und stringentere mehrjährige Ausgabenwachstumsvorgaben für den Gesundheitsbereit zu formulieren und bislang einzuhalten. Es wurden spezifische Vereinbarungen zwischen Regierung, Vertretern der Versicherungen, der Patientenorganisation und der einzelnen Leistungsbereiche getroffen. Für die Periode 2012 bis 2014 bspw. wurde im Bereich Spezialisten, im psychiatrischen Bereich und im stationären Bereich eine jährliche reale Zielwachstumsrate von 2.5% an Leistungsvolumen angestrebt – in den Bereichen ambulante Grundversorgung 3%. Auch für die Jahre danach wurden solche Vereinbarungen getroffen. Jeder dieser Vereinbarungen enthält die gesetzlich festgehaltene Sanktionsmöglichkeit in Form von ex-post Budgetkürzungen bei Überschreitung in Abhängigkeit des «Marktanteils» der Leistungserbringer an den gesamthaft erstellten Leistungen dieses Bereichs. Bisher wurden die Zielvorgaben weitestgehend eingehalten und der Sanktionsmechanismus musste nicht angewendet werden.
Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass möglichst alle relevanten gesundheitspolitischen Akteure an der Erarbeitung von Kostensteuerungsmechanismen beteiligt sein sollten und dass Sanktionen und Lösungsvorschläge für Einsparmassnahmen, die auch innerhalb der Fachverbände akzeptiert wurden oder aus den Fachverbänden der Leistungserbringer selbst kommen, mehr Erfolgschancen haben als von der Regierung