Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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im Alleingang durchgesetzte Tarifabschläge. Auch zeigt sich, dass eine Kostensteuerung durch parallele Massnahmen ergänzt werden sollte. Besonders wichtig erscheinen, anreizkompatible Vergütungssysteme und eine effektive Qualitätssicherung, respektive ein umfassendes Kosten- und Qualitätsmonitoring, um unerwünschte Effekte wie Rationierung, geringere Effizienzanreize und strategische Anreize zur Einkommenssicherung weitestgehend zu vermeiden.

M15 Pauschalen im ambulanten Bereich fördern

Eine gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung von Pauschaltarifen im ambulanten Bereich ist im europäischen Ausland nicht bekannt. Jedoch sind ambulante Einzelleistungsstrukturen vielfach mit einer Deckelung der Kosten respektive Budgetierung (Bsp. Deutschland, Niederlande) verbunden, womit dem kostentreibenden Effekt der Einzelleistungsstruktur im Grundsatz etwas entgegengesetzt werden kann. Die ökonomische Notwendigkeit einer pauschalen Abgeltung vermindert sich dementsprechend.

In Bezug auf eine pauschale Abgeltung im ambulanten Bereich führen die Niederlande ein Fallpauschalensystem für die Spezialärzte. Die Gruppierung in die Fallgruppen basiert auf einer Kombination von Diagnosen und Behandlungen, ähnlich dem DRG-System im stationären Bereich. Dieses System bezieht sich auf die gesamte Versorgungskette, demnach kann eine einheitliche Struktur die ganze Behandlungskette vom ersten Kontakt mit dem Spezialarzt bis zur (möglichen) Hospitalisation und Nachsorge abdecken.

Auch andere Länder (Skandinavien, Dänemark) führen, abgeleitet vom DRG-System, pauschalierte Abgeltungsstrukturen, welche sektorübergreifend eingesetzt werden. Diese sind aber sehr individuell auf die jeweiligen gesetzlichen und kulturellen Gegebenheiten bezogen. In der Regel fokussieren sich ambulante Pauschalen auf techniklastige, invasive Behandlungen.

1.5.4 Referenzpreissystem bei Arzneimitteln (M22)

In Europa sind Referenzpreissysteme weit verbreitet. So haben von den neun Referenzländern, die das BAG beim Auslandpreisvergleich berücksichtigt, sechs Länder grundsätzlich ein Referenzpreissystem, wobei in einzelnen Ländern das Referenzpreissystem teilweise keine Bedeutung mehr hat. In Grossbritannien und Österreich gibt es kein Referenzpreissystem, in Schweden existiert ein Meldesystem, das einem Referenzpreissystem ähnlich ist.

In der Regel basieren die ausländischen Referenzpreissysteme auf ATC-5-Level (d.h. auf Indikations- und Wirkstoffebene). Es gibt auch Systeme basierend auf ATC-4-Level (pharmakologisch äquivalente Wirkstoffe) oder ATC-3-Level (therapeutisch äquivalente Wirkstoffe). Eine Referenzgruppe wird im Normalfall dann gebildet, wenn der Patentschutz eines Originalpräparates abläuft und danach entsprechende therapeutische Alternativen zur Verfügung stehen. Eine Referenzgruppe enthält in allen Ländern mit Referenzpreissystem das patentfreie Originalpräparat und mindestens ein Nachfolgeprodukt (z.B. ein Generikum). Arzneimittel, die zur Bildung von Referenzgruppen herangezogen werden, sind üblicherweise Generika. In Deutschland werden auch patentgeschützte Arzneimittel – vorausgesetzt, dass es sich nicht um als „innovativ“ bewertete Arzneimittel handelt – in das Referenzpreissystem aufgenommen. Explizit ausgenommen sind lediglich patentgeschützte Wirkstoffe, „deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten“.