Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Der Projektträger legt dem BAG nach Abschluss des Pilotprojekts einen Schlussbericht über die Wirkung und die Ergebnisse des geprüften Modells vor. Auf dieser Grundlage prüft das Departement seinerseits, ob eine gesetzliche Verankerung des Modells Sinn macht oder nicht. Es legt dem Bundesrat einen entsprechenden Bericht vor.
Das EDI entscheidet über das Gesuch und konkretisiert die Rahmenbedingungen für das Pilotprojekt mittels Verordnung, die in der amtlichen Sammlung (AS) publiziert wird. Damit soll die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet werden.
1.6.2 Rechnungskontrolle
Rechnungskopie für die Versicherten
Aufgrund der gesetzlichen Anpassung des Artikels 42 Absatz 3 KVG wird Artikel 59 Absatz 4 KVV anzupassen sein. Inhaltlich wird er grösstenteils ins KVG überführt und damit obsolet. Auf Verordnungsstufe weiterhin vorzusehen ist die Möglichkeit, dass der Leistungserbringer mit dem Versicherer vereinbaren kann, dass dieser die Rechnungskopie zustellt. Durch die gesetzliche Anpassung entstehen grundsätzlich keine neuen Zuständigkeiten bzw. Aufgaben. Bereits heute sind die Leistungserbringer verpflichtet, der versicherten Person im System des Tiers payant eine Rechnungskopie zuzustellen. Sie kommen dieser Pflicht jedoch nicht immer nach. Die Einhaltung dieser Verpflichtung – da neu bei Nichtbefolgung Sanktionen drohen – wird für die Leistungserbringer mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sein. Um sich hierauf vorbereiten zu können, ist den Leistungserbringern ein angemessener Zeitraum bis zur Inkraftsetzung der gesetzlichen Anpassung einzuräumen.
1.6.3 Tarife und Kostensteuerung
M34 Schaffung nationales Tarifbüro
Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene verschiedene Detailregelungen vornehmen müssen bzw. können. So kann er Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer Organisation erlassen, um eine sinnvolle Ausgestaltung der Tariforganisation sicherzustellen (beispielsweise zur Zusammensetzung, allenfalls inkl. Kantone, zur Entscheidfindung, Entscheidmodalitäten). Ebenfalls eine Frage des Betriebs ist die Finanzierung der Organisation, welche ebenfalls vom Bundesrat auf Verordnungsebene geregelt werden kann. Auch kann er die zu liefernden Daten (insbesondere Kosten- und Leistungsdaten) auf Verordnungsstufe noch genauer umschreiben. Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer haben zwei Jahre Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes, um die Organisation einzurichten. Kommen sie dem nicht nach, so setzt sie der Bundesrat ein.
M25 Tarifstruktur aktuell halten
Entsprechend dem Entwurf hat der Bundesrat auf Verordnungsebene Ausführungsvorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. Dabei liegt es im Ermessen des Bundesrates zu bestimmen, welche Daten notwendig sind für die jeweilige Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise.
Aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmung besteht für die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisation die Pflicht zur Datenbekanntgabe. Die Verbände werden verpflichtet, die Daten ihrer Mitglieder an den Bundesrat zu liefern. Dies bedeutet, dass die einzelnen Leistungserbringer und Versicherer die notwendigen Daten ihrem Verband mitteilen müssen,