Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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welche diese ihrerseits in gesammelter Form dem Bundesrat überliefern müssen. Verstösst ein Versicherer- oder Leistungserbringerverband oder die Organisation gegen diese Pflicht, werden Sanktionen ergriffen. Der Entwurf sieht hier nebst der Verwarnung eine Busse bis zu 20'000 Franken vor, welche vom Bundesrat ausgesprochen wird. Gegen fehlbare Leistungserbringer und Versicherer sieht das KVG hingegen keine direkte Sanktionsmöglichkeit vor. Denkbar ist jedoch, solche in den jeweiligen Tarifverträgen vorzusehen.

Massnahmen zur Steuerung der Kosten

Für den Vollzug der neuen Gesetzesbestimmung sind primär die Leistungserbringer und Versicherer verantwortlich, der Bundesrat greift nur subsidiär ein, falls diese sich nicht einigen können. Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände haben nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zwei Jahre Zeit, um gesamtschweizerisch geltende Verträge für Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren und dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Der Bundesrat hat weiter die Möglichkeit, auf Verordnungsebene die Bereiche, in welchen solche Massnahmen zur Steuerung der Kosten vereinbart werden müssen, zu definieren bzw. einzuschränken. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Leistungserbringerbereiche, für welche Massnahmen zur Steuerung und der Kosten vereinbart werden müssen, in den Ausführungsbestimmungen auf Bereiche mit einem relevanten Kostenvolumen, in welchen in den letzten Jahren zusätzlich ein starker Kostenanstieg festzustellen ist, einschränkt. Die Tarifpartner können/müssen sich somit bei der Erarbeitung der Vereinbarungen auf diese Bereiche konzentrieren. Der Fokus liegt in einer ersten Phase sicherlich auf dem Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen (Tarifstruktur TARMED) sowie dem Bereich der stationären Leistungen der Spitäler im Bereich der Akutsomatik und der Geburtshäuser (SwissDRG). Zu einem späteren Zeitpunkt können weitere Bereiche dazukommen, dies insbesondere dann, wenn in einem Leistungserbringerbereich eine starke Entwicklung der abgerechneten Mengen und Kosten festgestellt wird. Die Definition der Bereiche erscheint sinnvoll, da nicht in allen Bereichen zwingend eine Kostensteuerung notwendig sein muss. Dies bspw. aufgrund geringer Kostenentwicklung in den letzten Jahren oder weil bereits genügend gesetzliche Restriktionen bestehen, die eine Mengenausweitung verhindern (z.B. Definition Leistungsinhalt und -umfang bereits in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Der Bundesrat kann zudem Grundsätze für die Festlegung der Massnahmen zur Steuerung der Kosten aufstellen. So könnte der Bundesrat bspw. die Komponenten vorgeben, die bei der Beobachtung der Mengen- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden können oder auch die vorzusehenden Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und Kosten einschränken. So könnte er sich in einem Bereich bewährende Massnahmen auf andere Bereiche ausweiten. Er kann aber auch allgemein festhalten, dass die vereinbarten Massnahmen zur Steuerung der Kosten auf keinen Fall die Versorgung oder die Qualität der Leistungserbringung gefährden dürfen. Festlegen kann der Bundesrat jedoch nur Grundsätze, nicht aber eine konkrete Zielvorgabe für die Kostensteigerung in einem bestimmten Bereich.

M15 Pauschalen im ambulanten Bereich fördern

Die vorliegende Gesetzesänderung hält fest, dass auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen. Zudem kann der Bundesrat auch Anpassungen an einer solchen Pauschaltarifstruktur vornehmen, wenn sich diese als nicht mehr sachgerecht erweist