Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Motion 17.4270 (Brand) «KVG. Transparenz bei der Leistungsabrechnung nach Tarmed»

Die Motion 17.4270 beauftragt den Bundesrat, «das KVG und die dazu gehörigen Bestimmungen derart anzupassen, dass die Leistungsabrechnung im Tarmed einfach kontrollierbar, transparent und für die Patienten nachvollziehbar ist. Bei Nichteinhaltung sind Sanktionen vorzusehen.» Unter anderem werden «zwingende und verständlichere Rechnungskopien an die Patienten» gefordert, damit diese zumindest die Behandlungszeiten kontrollieren könnten.

Mit der vorgesehenen gesetzlichen Anpassung wird der Forderung zwingender Rechnungskopien für die Versicherten im System des Tiers payant nachgekommen. Bei Verstössen gegen die Rechnungstellung (z.B. bei unterlassener Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person) bestehen neu Sanktionsmöglichkeiten. Die Verständlichkeit der Rechnungen – in der Motion bezüglich der Tarifstruktur TARMED gefordert – ist auf Verordnungsstufe weiter zu konkretisieren. Die Anliegen der Motion bezüglich Verständlichkeit der Rechnung werden insofern im Rahmen von Konkretisierungen auf Verordnungsebene aufgenommen.

Postulat 16.3514 Weibel «Systemwechsel Medikamentenpreisbildung»

Mit dem Postulat soll der Bundesrat beauftragt werden, einen Bericht zu verschiedenen Fragestellungen namentlich bezüglich der regulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich der Arzneimittelpreise vorzulegen.

In seiner Antwort hat der Bundesrat insbesondere auf die Erfahrungen im Bereich der patentabgelaufenen Arzneimittel (Originalpräparate und Generika) verwiesen und festgehalten, dass die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage nicht genügend spielen und eine ausreichende Dynamisierung zugunsten tieferer Arzneimittelpreise nicht so einfach erzielt werden kann. Mit der Einführung eines Referenzpreissystems soll dieses Anliegen im bestehenden System einer staatlichen Preisfestsetzung aufgenommen werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 42 Abs. 3

Es wird gesetzlich festgehalten, dass der Leistungserbringer der versicherten Person im System des Tiers payant eine Rechnungskopie zustellen muss. Damit wird auf Gesetzesebene klargestellt, dass dem Leistungserbringer die Pflicht zur Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person zukommt, ohne dass letztere erst danach fragen müsste.

Art. 43 Abs. 5

Artikel 43 Absatz 5 wird auf Tarifstrukturen für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife ausgeweitet, demnach müssen auch auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Das gesamtschweizerische Tarifsystem im gesetzlichen Sinn bedingt sowohl eine Tarifstruktur als auch einen Basiswert in Franken, wobei