Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Bei einem tarifstrukturlosen Zustand kann der Bundesrat eine gesamtschweizerisch geltende ambulante Tarifstruktur (basierend auf Einzelleistungen und/oder Pauschalen) festlegen. Weiterhin kann es kantonal unterschiedliche Regelungen geben, welche die konkrete Vergütung in Franken zur gesamtschweizerischen Tarifstruktur regeln. Diese sind der Genehmigungs- und Festlegungskompetenz der Kantone zugeordnet. Für den Vollzug verantwortlich sind die Tarifpartner (Leistungserbringer, Krankenversicherungen) sowie Bund und Kanton im Rahmen ihrer Genehmigungskompetenz respektive in der Wahrnehmung ihrer subsidiären Kompetenz im Tarifbereich.

1.6.4 Referenzpreissystem bei Arzneimitteln (M22)

Die Einführung eines Referenzpreises bedingt unabhängig von der Modellwahl auch den Erlass detaillierter Ausführungsvorschriften; die einschlägigen Bestimmungen zur Preisfestsetzung im Arzneimittelbereich der KVV und der KLV werden demzufolge anzupassen sein.

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Referenzpreissystems ist – analog der Preisfestlegung und -überprüfung für Arzneimittel, für die in der Spezialitätenliste ein Preis festgelegt wird – das BAG. Dies ist namentlich aus Gründen der Koordination sinnvoll: wird für ein Arzneimittel ein Referenzpreis festgelegt, so wird der Preis dieses Arzneimittels auf der Spezialitätenliste gestrichen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung des Referenzpreises – im Gegensatz zur Aufnahme von Arzneimittels auf die Spezialitätenliste – mittels Rechtsetzungsakt, d.h. in einer Verordnung erfolgt. Die Einführung des Referenzpreissystems soll in Abhängigkeit vom Marktvolumen gestaffelt über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen.

1.6.5 Beschwerderecht für Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG

Die vorgesehene gesetzliche Anpassung bedarf keiner Konkretisierung auf Verordnungsstufe und bringt weder für die Kantone noch die Tarifpartner Änderungen mit sich, auf die sie sich vorbereiten müssten.

1.6.6 Massnahmen in der Unfall- und Militärversicherung

Die Umsetzung der Verankerung von Bestimmungen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten in den Tarifverträgen obliegt den Tarifpartnern.

Wie im Gesetzesentwurf festgehalten wird, hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe Ausführungsvorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen.

1.6.7 Massnahmen in der Invalidenversicherung

Die Umsetzung erfolgt analog derjenigen im KVG. Primär gefordert sind die Tarifpartner, mithin also die Leistungserbringer respektive ihre Verbände auf der einen und das BSV auf der anderen Seite. Sollten sich die Tarifpartner nicht auf Massnahmen zur Steuerung der Kosten einigen können, kann der Bundesrat subsidiär eingreifen.

Dabei trägt der Bundesrat dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Aufwand für die Durchführung der Steuerung der Kosten im Verhältnis zum «Ertrag» bzw. zum Einsparungspotenzial für die IV) Rechnung. So kann er etwa gewisse Erleichterungen von der Steuerung der Kosten vorsehen, wenn die betreffende Leistungsart ein bestimmtes finanzielles Volumen nicht überschreitet. Wenn es angezeigt ist, soll der Bundesrat Differenzierungen zwischen KVG und IVG vornehmen können.