Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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die Struktur in jedem Fall eine gesamtschweizerische Einheitlichkeit bedingt, wogegen sich der Basiswert kantonal unterscheiden kann (bspw. aufgrund einer unterschiedlichen kantonalen Kostenstruktur in Miete und/oder Lohn).
Die Ergänzung in Artikel 43 Absatz 5 KVG hat zur Folge, dass die subsidiären Kompetenzen des Bundesrates für die Festlegung (Art. 43 Abs. 5 KVG zweiter Satz) und Anpassungen (Art 43 Abs. 5bis KVG) von Tarifstrukturen auch für Pauschaltarifstrukturen gelten.
Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz
Nach der Bestimmung des Artikels 44 Absatz 1 KVG zum Tarifschutz müssen sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach dem KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen. Dieser Tarifschutz gilt auch für alle Arzneimittel in der Spezialitätenliste.
Das geltende Recht beinhaltet eine Ausnahme vom Tarifschutz bezüglich der Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen. Eine solche Ausnahme muss auch für Arzneimittel mit einem Referenzpreis vorgesehen werden, weil im Referenzpreissystem die Leistungserbringer eine weitergehende Vergütung berechnen können, wenn die versicherte Person ein Arzneimittel bezieht, dessen Preis über dem Referenzpreis liegt.
Der Referenzpreis ist somit in erster Linie für die Leistungserbringer (und für die versicherte Person) relevant, nicht aber direkt für die Zulassungsinhaberinnen. Diese sind denn auch nicht Adressat der Bestimmung.
Art. 47a
Eingeführt wird die Verpflichtung der Verbände der Leistungserbringer und derjenigen der Versicherer, auch im ambulanten Bereich eine Organisation einzusetzen, welche für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Diese ist paritätisch zu besetzen. Mit Tarifstrukturen sind dabei sowohl Einzelleistungstarifstrukturen wie auch jene für die neu vorgesehenen auf ambulante Behandlungen bezogenen Patientenpauschaltarifstrukturen gemeint Die Ausgestaltung der Zeittarife verbleibt weiterhin ausschliesslich in der direkten Kompetenz der Tarifpartner.
Art. 47b
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Organisation nach Artikel 47a KVG diejenigen Daten bekannt zu geben, welche sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Zur sachgerechten Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise müssen zudem die Leistungserbringer und Versicherer bzw. deren Verbände sowie die Organisation dem Bundesrat kostenlos Daten bekannt geben. Zur Durchsetzung der Datenbekanntgabe im Sinne einer Datenlieferungspflicht der Verbände der Leistungserbringer und Versicherer sowie der Organisation werden Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Die Sanktionen –die Verwarnung sowie eine Busse bis 20'000 Franken – können vom Bundesrat ausgesprochen werden.