Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Art. 47c Massnahmen zur Steuerung der Kosten

In Absatz 1 werden die Tarifpartner (Leistungserbringer und Versicherer) verpflichtet, Massnahmen zur Steuerung der Kosten (bspw. Tarifkürzungen, degressive Tarife, Rückvergütungen) vorzusehen.

Die Tarifpartner haben nach Absatz 2 auch die Möglichkeit, die entsprechenden Massnahmen in bestehende oder neue gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge einzubauen. Sie können jedoch auch in eigenen gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vorgesehen werden. Genehmigungsbehörde für solche gesamtschweizerischen Verträge ist wie im Falle von gesamtschweizerisch geltenden Tarifverträgen der Bundesrat.

Nach Absatz 3 muss in der Vereinbarung die Überwachung der Mengen- und Kostenentwicklung in einem bestimmten Leistungserbringerbereich geregelt werden und nach Absatz 4 Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigter Erhöhung der Mengen und der Kosten gegenüber dem Vorjahr festgelegt werden.

Der Bundesrat hat nach Absatz 5 die Möglichkeit, die Leistungserbringerbereiche (bspw. ambulanter ärztlicher Bereich, stationärer Bereich), in welchen zwingend eine Vereinbarung mit Massnahmen zur Steuerung der Kosten getroffen werden muss, auf Verordnungsebene zu bestimmen. Um zu verhindern, dass ineffiziente Steuerungsmassnahmen vereinbart werden, kann der Bundesrat Grundsätze für die Festlegung der Massnahmen aufstellen.

Mit Absatz 6 erhält der Bundesrat die subsidiäre Kompetenz, selbst Massnahmen zur Steuerung der Kosten festzulegen, falls die Tarifpartner sich nicht einigen können. Damit der Bundesrat in einem solchen Fall Massnahmen festlegen kann, braucht er von den Tarifpartnern entsprechende Daten. Daher werden diese zur kostenlosen Lieferung der Daten, die für die Festlegung der Massnahmen gebraucht werden, verpflichtet.

Die Massnahmen zur Steuerung der Kosten, die in einem bestimmten Leistungserbringerbereich vereinbart und genehmigt wurden, gelten nach Absatz 7 für alle Leistungserbringer und Versicherer in diesem Bereich. Sind die Massnahmen für einige Leistungserbringer im Bereich nicht anwendbar, weil sie bspw. eine andere Tarifart vereinbart haben, müssen diese Leistungserbringer ebenfalls Massnahmen zur Steuerung der Kosten, die auf ihre Tarifart Anwendung finden, vereinbaren und genehmigen lassen.

Art. 52 Abs. 1 Bst. b, Abs. 1bis und Abs. 3

Nach Absatz 1 Buchstabe b erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen. Diese Spezialitätenliste enthält auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika.

Der zweite Satz dieser Bestimmung wird gestrichen: Er ist einerseits zu eng, weil er den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass nur Originalpräparate oder Generika in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Es werden aber auch Co-Marketing-Arzneimittel und Biosimilars aufgenommen.

Der Satz ist andererseits zudem unzutreffend, weil er den Eindruck vermittelt, dass Generika immer preisgünstiger sind als die Originalpräparate. Das ist zwar in aller