Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Regel so, aber nicht immer: Es gibt durchaus Generika, die teurer sind als die Originalpräparate, weil die Zulassungsinhaberinnen die Preise freiwillig stärker gesenkt haben.

Schliesslich wird diese Bestimmung dahingehend präzisiert, dass die Preise der Arzneimittel in der Spezialitätenliste nur aufgeführt sind, wenn kein Referenzpreis nach Artikel 52b gilt. Die Preise in der Spezialitätenliste entfallen somit, sobald mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste geführt werden. Für diese Streichung bedarf es keiner Verfügung: der bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste oder im Rahmen einer Überprüfung festgelegte Preis entfällt ipso iure mit der Festlegung eines Referenzpreises.

In einem neuen Absatz 1biswird dem BAG die Kompetenz erteilt, den Referenzpreis in einer Verordnung festzulegen. Wie bei der Spezialitätenliste ist somit das BAG für die Preisfestlegung zuständig. Im Gegensatz zur Spezialitätenliste wird der Preis aber nicht durch eine anfechtbare Verfügung gegenüber den Zulassungsinhaberinnen bestimmt, sondern im Rahmen einer Verordnung festgelegt. Die Form eines abstrakten Erlasses ist sachgerecht, weil von der Festlegung eines Referenzpreises stets mehrere Arzneimittel und somit auch mehrere Zulassungsinhaberinnen betroffen sind und der Referenzpreis für diese Arzneimittel periodisch auf den gleichen Zeitpunkt festgelegt werden muss. Auch muss ein Referenzpreis für alle Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt in die Spezialitätenliste aufgenommen werden. Es handelt sich somit um eine generell-abstrakte Regelung, welche mittels Rechtsetzung zu erfolgen hat. Diese Handlungsform rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Referenzpreissystem die Berechnungsschemata klar vorgegeben sind und kein Verhandlungsspielraum besteht. Eine individuelle Beschwerdemöglichkeit wäre hier nicht zielführend und letztlich für die Umsetzbarkeit des Referenzpreissystems nicht praktikabel.

Die Zuständigkeit des BAG zum Erlass der Referenzpreise ergibt sich aus Gründen der Parallelität zur Spezialitätenliste: Die Preisfestlegung für (alle) Arzneimittel lässt sich besser koordinieren, wenn ein und dieselbe Stelle dafür zuständig ist.

Damit die Versicherten nicht übermässig belastet werden, soll neben dem Referenzpreis auch ein Höchstpreis festgelegt werden (Abs. 1bisBst. b). Es handelt sich dabei um den Preis, den die Leistungserbringer den Versicherten höchstens in Rechnung stellen dürfen. Die Zulassungsinhaberinnen können im Referenzpreissystem ihre Preise somit grundsätzlich selbst festlegen, solange die daraus resultierenden Preise insgesamt unter dem Höchstpreis liegen.

Absatz 3 enthält den Grundsatz, dass Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden dürfen. Dieser Grundsatz muss auch im Referenzpreissystem gelten, weshalb die Vorschrift mit dem Verweis auf Absatz 1bisBuchstabe a E-KVG ergänzt werden soll. Der Referenzpreis ist im Begriff der Preise enthalten und muss nicht explizit erwähnt werden. Zudem soll mit der Erwähnung des Versicherers klargestellt werden, dass es vorliegend um die Abrechnung an die Versicherer geht und nicht um die Abrechnung an die versicherten Personen.