Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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einzig den Höchstpreis nach Absatz 3 nicht übersteigen. Damit jede weitere Preisfestlegung sich an der tatsächlichen Preisgestaltung bzw. an den aktuellen Marktverhältnissen orientiert, muss das BAG über die jeweiligen Preisinformationen verfügen. Die Zulassungsinhaberinnen der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung haben dem BAG deshalb regelmässig die betreffenden Preise zu melden (Abs. 4). Anhand dieser gemeldeten Preise wird das BAG den Preisdurchschnitt des günstigsten Drittels berechnen können.

Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene festlegen, welcher Preisbestandteil in welcher Periodizität zu melden ist (Abs. 7 Bst. a und f). Er kann vorsehen, dass die gemeldeten Preise öffentlich sind (Abs. 8 Bst. a). Dies um dem Bedürfnis nach Transparenz der Schweizer Arzneimittelpreise weiterhin gerecht zu werden, den Wettbewerb unter den Zulassungsinhaberinnen zu fördern und den Versicherern die notwendigen Informationen für allfällige Entscheide bezüglich Vergütung von bestimmten Arzneimitteln im Referenzpreissystem (vgl. Abs. 5) zur Verfügung zu stellen.

Die Versicherer können vorsehen, dass sie nur einzelne Arzneimittel vergüten, für die ein Referenzpreis festgelegt ist, wenn damit eine kostengünstigere Versorgung mit Arzneimitteln gewährleistet ist (Abs. 5). Sie veröffentlichen jährlich eine Liste dieser Arzneimittel und teilen sie gleichzeitig mit den neuen Prämien jeder versicherten Person mit. So können sich die Leistungserbringer und die versicherten Personen jederzeit einen Überblick verschaffen, ob und wenn ja bis zu welchem Betrag die Kosten eines bestimmten Arzneimittels vom betreffenden Versicherer im Rahmen der OKP übernommen werden oder nicht.

Diese Kompetenz der Versicherer soll zu mehr Wettbewerb unter den Zulassungsinhaberinnen führen und sie dazu veranlassen, ihre Preise denjenigen anzupassen, die die Versicherer zu vergüten bereit sind. Es ist davon auszugehen, dass sich dies kostendämpfend auf das Preisniveau auswirken wird, da die betreffenden Preise dem BAG zu melden sind und als Basis für die periodische Festlegung des Referenzpreises dienen.

Mit der Voraussetzung der Gewährleistung einer kostengünstigeren Versorgung mit Arzneimitteln, die sich an Artikel 41 Absatz 4 KVG anlehnt, wird die Erwartung ausgedrückt, dass die Versicherer sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich an der Eindämmung der Kostenentwicklung orientieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Vergütung bestimmter Arzneimittel nach Absatz 5 keine besondere Versicherungsform nach Artikel 62 KVG darstellt. Es bleibt den Versicherern umgekehrt unbenommen, eine solche Einschränkung im Rahmen eines besonderen Modells zu integrieren.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die von den Versicherern vergüteten Arzneimittel zentral veröffentlicht werden (vgl. Abs. 8 Bst. b). Eine Möglichkeit könnte ein vom BAG zur Verfügung gestelltes Online-Tool sein.

Auch beim Modell mit Meldesystem gilt ein Höchstpreis. Dieser ist gestützt auf einen Auslandpreisvergleich und nach Abzug angemessener Preisabstände festzulegen (Abs. 3). Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen zu Artikel 52b Absatz 4 E-KVG im Modell mit Preisabschlag verwiesen werden.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Höchstpreis anders zu berechnen ist, wenn für die betreffenden Arzneimittel kein Auslandpreisvergleich vorgenommen werden kann (Abs. 8 Bst. c). Die gleiche Kompetenz des Bundesrats wird beim Modell mit