Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Art. 59b
Absatz 1 erläutert den Zweck der Bestimmung. Sie soll es erlauben, neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung zu erproben. Die Modelle sollen innovativ sein und keine bereits bestehenden Massnahmen beinhalten.
Der Expertenbericht sowie die verschiedenen Vorstösse zu diesem Thema führen Beispiele auf, wo Pilotprojekte umgesetzt werden könnten. Aus der Analyse des Expertenberichts, der Diskussion zwischen den verschiedenen Akteuren und den parlamentarischen Vorstössen geht hervor, dass Pilotprojekte in verschiedenen Bereichen ermöglicht werden sollen. Die Liste in Absatz 1 ist abschliessend. Nach den für Versuchsregelungen zu beachtenden Grundsätzen bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage, wenn Grundrechte betroffen sind. Diese Vorgabe wird dadurch berücksichtigt, dass die Bereiche von möglichen Pilotprojekten begrenzt sind. Pilotprojekte sind demnach in folgenden Bereichen möglich:
- Leistungserbringung im Auftrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Naturalleistungsprinzip) anstelle der Vergütung der Leistungen. Es soll getestet werden können, wie sich ein Systemwechsel in der Krankenversicherung vom Kostenrückerstattungsprinzip zum Naturalleistungsprinzip (wie es bspw. in der Unfall-, der Invaliden- und der Militärversicherung gilt) auf die Entwicklung der Gesundheitskosten auswirken würde. Dabei hat der Versicherer dem Versicherten die Pflegeleistungen grundsätzlich in natura, auf seine Kosten, zur Verfügung zu stellen. Somit wird nicht der Versicherte, sondern der Versicherer Schuldner gegenüber dem Leistungserbringer. Der Leistungserbringer besitzt kein Forderungsrecht gegen der Versicherten, dafür aber ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Das Naturalleistungsprinzip bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherer die Heilbehandlung selbst, durch eigene Organe und Einrichtungen, erbringen muss, sondern nur gerade, dass er sie auf seine Kosten durch Medizinalpersonen, Heilanstalten usw. zur Verfügung hält.
Betroffen sind nur Bereiche, in denen nicht bereits das Prinzip des tiers payant Anwendung findet (vgl. Art. 42 Abs.2 KVG). Dabei sind insbesondere die Wirkungen einer besseren Steuerung der Leistungen durch die Krankenversicherer zu untersuchen.
- Lockerung des Territorialitätsprinzips durch die Übernahme von Behandlungen im Ausland ausserhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Bst. b; vgl. Art. 34);
- eine eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers (Bst. c; vgl. Art. 41);
- eine Vergütung der Gesundheitsleistungen durch einheitliche Finanzierung, (Bst. d)
- Projekte zur Förderung der Koordination und Integration der Gesundheitsversorgung (sofern sie die Kosten reduzieren) (Bst. e; vgl. Art. 46–49 a);
- weitere Instrumente zur Steuerung der Kosten (Bst. f; vgl. Art. 62). Damit können unter anderem Pauschalabgeltungen im ambulanten Bereich getestet werden.