Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Preisabschlag für die Festlegung des Referenzpreises vorgesehen. Weil der Referenzpreis im Modell mit Meldesystem aber über das günstigste Drittel der Fabrikabgabepreise zuzüglich namentlich des Vertriebsanteils berechnet wird, wird diese Kompetenz beim Modell mit Meldesystem für den Höchstpreis vorgesehen.
Gleich wie beim Modell mit Preisabschlag ist Folgendes:
- Die Referenzpreise und die Höchstpreise werden regelmässig überprüft. Sie wer-
den nur angepasst, wenn das Ergebnis der Überprüfung unter dem bisherigen Preis liegt (Abs. 6).
- Der Bundesrat kann eine andere Berechnung der Preise zulassen, wenn die Ver-
sorgung mit Arzneimitteln gefährdet ist (Abs. 8 Bst. d).
Auch die nachfolgenden Kompetenzdelegationen entsprechen denjenigen des Modells mit Preisabschlag. Der Bundesrat legt demnach fest:
- wie die Bestandteile des Referenzpreises und des Höchstpreises zu bestimmen
sind (Abs. 7 Bst. a).
- wie der Auslandpreisvergleich vorzunehmen ist (Abs. 7 Bst. d),
- die Höhe der Preisabstände und deren Berechnung (Abs. 7 Bst. e),
Bezüglich dieser Regelungsaspekte wird deshalb auf die Erläuterungen zum Modell mit Preisabschlag verwiesen.
Art. 53 Abs. 1bis
Geschaffen wird eine spezialgesetzliche Grundlage für ein ideelles Verbandsbeschwerderecht der Organisationen der Versicherer gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Artikel 39 KVG.
Die Legitimation ist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. So haben die Verbände von nationaler oder regionaler Bedeutung zu sein. Weiter muss aus ihren Statuten hervorgehen, dass sie sich dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen, die sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ergeben.
Art. 59 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und
Qualität der Leistungen sowie bezüglich Rechnungsstellung
Art. 59 Abs. 1 Abs. 3 Bst. g
Falls die Leistungserbringer gegen die im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen betreffend Rechnungstellung verstossen, können nach Absatz 1 dieselben Sanktionen ergriffen werden, wie wenn die Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen verletzt werden (Verwarnung, Rückerstattung, Busse, Ausschluss). In einem neuen Buchstaben g wird die unterlassene Zustellung einer Kopie der Rechnung an die versicherte Person im System des Tiers payant explizit aufgeführt. Somit kann der Versicherer gegen einen Leistungserbringer, der die Rechnungskopien systematisch nicht an die versicherten Personen verschickt, vorgehen.