Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Zusätzlich zu Projekten, die den gelisteten Bereichen entsprechen, können im Rahmen der Pilotprojekte neue Rechte und Pflichten eingeführt werden. Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips ist dazu es eine explizite rechtliche Grundlage notwendig. Die je Pilotprojekt zu erlassende Verordnung bildet diese gesetzliche Grundlage. In diesem Rahmen ist beispielsweise denkbar, dass ein Projekt eine Eindämmung der Kostenentwicklung durch die Reduktion gewisser Verwaltungskosten vorschlägt. So könnte die E-Rechnung mit einem Pilotprojekt verbindlich werden. Damit ein Projekt statistisch relevante Daten mit einer repräsentativen Zahl von Akteuren erreicht, müssten die betroffenen Akteure verpflichtet werden können, innerhalb einer zeitlich und räumlich eingegrenzten Rahmens am Projekt teilzunehmen.

Absatz 2 statuiert die allgemeinen Grundsätze eines Pilotprojekts. Da ein innovatives Modell umgesetzt und seine Wirkung erprobt werden soll, müssen sein Gegenstand, seine Dauer und seine räumliche Umsetzung begrenzt werden. Angesichts des experimentellen Charakters der Pilotprojekte sollten sie auf das Nötigste beschränkt werden. Sie müssen also nicht gesamtschweizerisch, aber doch in einem genügenden Umfang umgesetzt werden, um repräsentativ zu sein. Auch die zeitliche Begrenzung steht aufgrund der besonderen Rechtssituation, die für einen bestimmten Zeitraum eine Abweichung vom Gesetz erlaubt, nicht zur Diskussion. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss nach der für die Auswertung erforderlichen Zeit auf das Projekt verzichtet werden, falls keine Eindämmung der Kostenentwicklung erreicht wird, oder das Projekt muss im geltenden Recht dauerhaft verankert werden (vgl. auch Ausführungen zu Absatz 6).

Absatz 3 hält fest, dass das EDI die Abweichungen vom Gesetz sowie die neuen Rechte und Pflichten in einer Verordnung regelt. Der Erlass einer Verordnung stellt die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung sicher. Der potenziell verbindliche Charakter eines Pilotprojekts in Fällen, wo eine freiwillige Beteiligung zu keiner angemessenen Auswertung der Wirkung einer späteren Verallgemeinerung der Experimentierbestimmungen führt, bedingt die Verordnungsform, da es materiell sehr schwierig oder gar unmöglich ist, alle von einem Pilotprojekt betroffenen Personen individuell zu erreichen, sei dies im Stadium des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder zum Zeitpunkt des Bescheids der Projektbewilligung.

Absatz 4 hält fest, dass ein Pilotprojekt für die betroffenen Akteure verbindlich gemacht werden kann, wenn sich mit einer freiwilligen Teilnahme nicht stichhaltig beurteilen lässt, wie sich eine spätere Verallgemeinerung der versuchsweise eingeführten Regelung auswirken würde.

Die Akteure sollen freiwillig an den Pilotprojekten teilnehmen können und die eingereichten Projekte sollten möglichst mit einer freiwilligen Beteiligung bewilligt werden. Bei der Einreichung des Pilotprojekts müssen die Akteure aufzeigen, dass ein gewisser Kostendämpfungseffekt zu erwarten ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliesst, dass das Ausmass der Verpflichtung mit dem Ausmass an möglicher Kostendämpfung korrelieren soll. Zur Teilnahme können ein oder mehrere betroffene Akteure eines bestimmten Projekts verpflichtet werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Pilotprojekten ist als ultima ratio zu verstehen.

Das geltende KVG bietet bereits heute einen gewissen Handlungsspielraum, der es den Kantonen und den Versicherern erlaubt, kostendämpfende Massnahmen zu er-