Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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greifen. Sie können Globalbudgets festsetzen (Art. 54 KVG), einen Tarifstopp veranlassen (Art. 55 KVG) oder die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung begrenzen (Art. 55a KVG), alternative Versicherungsmodelle entwickeln oder die Wahl der Leistungserbringer begrenzen (Art. 62). Von diesen Möglichkeiten wurde allerdings bisher nicht genügend Gebrauch gemacht.

Im Gegensatz zu den Pilotprojekten der Invalidenversicherung streben die Pilotprojekte nach Artikel 59b KVG die Beurteilung der kostendämpfenden Wirkung eines neuen Modells bei einem repräsentativen Teil der betroffenen Akteure an. Der Zweck ist somit anders als bei den Pilotprojekten nach IVG, denn es geht im KVG nicht um eine individuelle Situation (z. B. das Projekt «Startkapital» des IVG), sondern ist generell-abstrakt. Wenn daher die praktische Umsetzung begrenzt ist, kann die Wirkung nicht angemessen und wissenschaftlich analysiert werden.

Um möglichst viele Akteure zur Teilnahme an Pilotprojekten zu motivieren, sollte man sich von der Bestimmung über die Einführung des elektronischen Patientendossiers inspirieren lassen. Hier ist die Teilnahme der verschiedenen Stellen und Akteure fakultativ. Um jedoch genügend Teilnehmende zum Mitmachen zu motivieren, müssen sich die Spitäler und anderen Institutionen einer zertifizierten Gemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f KVG anschliessen, um zulasten der OKP praktizieren zu können. Die Pilotprojekte, die eine Eindämmung der Kostenentwicklung anstreben, müssen daher ebenfalls diesen potenziell verbindlichen Charakter haben, damit rasch gute Ergebnisse vorgelegt werden können. Aus diesem Grund sieht Artikel 59b die Möglichkeit vor, in gewissen Fällen verschiedene Akteure zu einer Beteiligung an einem Pilotprojekt zu verpflichten.

Ein Mehrwert zu den bereits zur Verfügung stehenden Mittel kann mit der Einführung des Experimentierartikels nur erreicht werden, wenn die Projekte einen gewissen verbindlichen Charakter haben.

Absatz 5 regelt die Kompetenzen des Bundesrates. Er wird in der KVV die grundlegenden Elemente wie die Voraussetzungen und die formalen Bedingungen regeln, die die Pilotprojekte allgemein erfüllen müssen.

Die Akteure, die eine Genehmigung eines Pilotprojekts anstreben, müssen in erster Linie ein vollständiges Dossier erstellen, das die allgemeinen Bestimmungen der Pilotprojekte gemäss KVV einhält.

Für die Genehmigung muss ein Projekt diverse Voraussetzungen erfüllen. Das Pilotprojekt muss in erster Linie innovativ sein und sich von bereits bestehenden Massnahmen unterscheiden, es muss den gesetzlich gewährleisteten Grundsätzen entsprechen, von denen es nicht abweichen darf.

Es muss ferner einige formale Bedingungen erfüllen, darunter die Bezeichnung des Projekts, die Beschreibung der geplanten Massnahmen, die Bestimmung des zeitlichen und räumlichen Rahmens, die Bezeichnung der beteiligten oder vom Projekt betroffenen Akteure, ein Evaluationskonzept sowie Ausführungen über den Schlussbericht. Finanzielle Anreize sind nicht vorgesehen. Der Gesuchsteller muss die allfälligen Kosten übernehmen.

Das Projekt kann in der Regel durch einen oder mehrere Kantone, einen oder mehrere Versicherer oder ihre Verbände, die Leistungserbringer oder ihre Verbände oder die