Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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Patientenorganisationen, allein oder gemeinsam, eingereicht werden. Diese Teilnehmer müssen repräsentativ sein (bei der Zahl oder der Qualität der Mitglieder). Die Dauer des Projekts ist begrenzt und seine räumliche Umsetzung auf das Gebiet eines oder mehrerer Kantone beschränkt. Das Projekt beschreibt die vorhersehbare Wirkung und die erwartete Eindämmung der Kostenentwicklung sowie die Wirkung auf die betroffenen Akteure. Es darf keine Kostenerhöhung oder -verschiebung auf die OKP oder andere Sozialversicherungen verursachen. Es muss rückgängig gemacht und die Situation vor seiner Einführung wiederhergestellt werden können.
Die Rechte der Versicherten dürfen in keinem Fall dauerhaft eingeschränkt werden. Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs für das Pilotprojekt, und insbesondere wenn dieses für einen Teil der Akteure verbindlich ist, berücksichtigt das Departement die allgemeinen geltenden Grundsätze, namentlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Absatz 6 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, erfolgreiche Pilotprojekte auch nach deren Evaluation weiterzuführen, wenn mit den getroffenen Massnahmen die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass nicht einzusehen ist, wieso ein an sich erfolgreiches Projekt abgebrochen werden soll, bis die entsprechenden Massnahmen in eine definitive Regelung überführt werden. Damit die demokratische Legitimierung einer solchen Verlängerung nicht untergraben wird, treten die fraglichen Bestimmungen ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf für eine definitive gesetzliche Regelung unterbreitet hat. Die Verlängerung tritt zudem ausser Kraft, wenn die Bundesversammlung den Entwurf ablehnt oder die definitive gesetzliche Regelung in Kraft tritt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass erfolgreiche Pilotversuche bis zum Erlass einer ordentlichen Rechtsgrundlage fortgeführt werden können.
Übergangsbestimmungen
Für die Einrichtung einer Organisation nach Artikel 47a E-KVG wird den Tarifpartner eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage eingeräumt. Wird die Organisation nicht innert dieser Zeit errichtet, so wird sie vom Bundesrat eingesetzt.
Die Vereinbarungen betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten in Verträgen sind dem Bundesrat innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage zur Genehmigung zu unterbreiten. Können sich die Leistungserbringer und Versicherer innert dieser Frist nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Massnahmen fest. Falls der Bundesrat die Bereiche, in welchen Massnahmen zur Steuerung der Kosten auf Verordnungsebene eingeschränkt hat, gilt die Übergangsbestimmung entsprechend für diese Bereiche.
Im Interesse einer geordneten und die Versorgungssicherheit nicht gefährdenden Systemeinführung soll ferner das Referenzpreissystem stufenweise implementiert werden: In einem ersten Schritt sollen Arzneimittel mit vielen Anbietern aufgenommen werden, die hohe Kosten zu Lasten der OKP generieren, gefolgt von Wirkstoffen mit weniger Anbietern und Ausschluss von Wirkstoffen mit sehr wenigen Anbietern. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung vor, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung Arzneimittel, deren Marktvolumen in der Schweiz während drei Jahren