Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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vor dem Inkrafttreten der Änderung im Durchschnitt pro Jahr über 25 Millionen Franken liegt, in das Referenzpreissystem aufgenommen werden (Bst. a), im zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung Arzneimittel, deren Marktvolumen in der Schweiz während drei Jahren vor der Festsetzung im Durchschnitt pro Jahr über 16 Millionen Franken liegt (Bst. b) und im dritten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung die übrigen Arzneimittel (Bst. c).

Art. 56 UVG

Abs. 1: Damit die Versicherer mit den Leistungserbringern in den abgeschlossenen Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen können, wird dies neu explizit in diesem Absatz festgehalten.

Abs. 3bis: Damit der Bundesrat seine Aufgaben im Rahmen eines Tariffestlegungsverfahrens nach dem Absatz 3 korrekt wahrnehmen kann, müssen ihm diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die für die Festlegung der Tarife und Preise notwendig sind. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen haben das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Die Datenbekanntgabe hat kostenlos zu erfolgen, um zu verhindern, dass weitere finanzielle und administrative Hürden für den Zugang zu den notwendigen Daten überwunden werden müssen.

Art. 68 Abs. 1 Bst. c UVG

Der Erlasstitel «KVG» wird neu bereits in Artikel 56 Absatz 3bisUVG abgekürzt. Demnach findet hier neu der abgekürzte Erlasstitel Verwendung.

Art. 18a Abs. 1 MVG

An dieser Stelle wird der Erlasstitel «KVG» erstmals im MVG erwähnt und gemäss den gesetzestechnischen Richtlinien abgekürzt.

Art. 26 MVG

Abs. 1: Damit die Versicherer mit den Leistungserbringern in den abgeschlossenen Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen können, wird dies neu explizit in diesem Absatz festgehalten.

Abs. 3bis: Damit der Bundesrat seine Aufgaben im Rahmen eines Tariffestlegungsverfahrens nach dem Absatz 3 korrekt wahrnehmen kann, müssen ihm diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die für die Festlegung der Tarife und Preise notwendig sind. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen haben das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Die Datenbekanntgabe hat kostenlos zu erfolgen, um zu verhindern, dass weitere finanzielle und administrative Hürden für den Zugang zu den notwendigen überwunden werden müssen.

Art. 27 IVG

Die hier vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Fassung des Artikel 27 E-IVG gemäss der Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV; BBl 2017 2735). Die in Artikel 27 E-IVG vorgeschlagenen Änderungen betreffen also eine Bestimmung, welche sich aktuell noch in der parlamentarischen Beratung befindet und noch nicht in Kraft ist.