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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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k. hebammenspezifisches Wissen an Frauen, Familien sowie Angehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben.

Art. 6 Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Ernährung und Diätetik müssen fähig sein:

a. die Verantwortung für den ernährungsberaterischen und -therapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Prozess zu koordinieren;

b. Einzelpersonen, Personengruppen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Betriebe zu beraten und sie zu befähigen, eine bedarfsdeckende und gesundheitsfördernde oder therapeutisch angezeigte Ernährung umzusetzen;

c. basierend auf der Anamnese und der klinischen Untersuchung Ernährungsdiagnosen zu stellen;

d. die nötigen Interventionen unter Berücksichtigung von physiologischen, pathophysiologischen, psychologischen, sozialen Faktoren sowie dem Einfluss von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit zu bestimmen;

e. auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgestützte Interventionen zu veranlassen und Einzelpersonen oder Personengruppen anzuleiten, ihr Ernährungsverhalten den persönlichen Bedürfnissen und den therapeutischen Erfordernissen anzupassen;

f. die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand von ernährungsspezifischen Kriterien und validierten Qualitätsnormen zu überprüfen;

g. die zielgruppengerechte Vermittlung von Ernährungsinformationen durch adäquate Kommunikation sicherzustellen und Individuen und Bevölkerungsgruppen dabei anzuleiten gesundheitlich vorteilhafte Lebensmittel auszuwählen;

h. Evidenzbedarf im Bereich der Ernährung und Diätetik zu erkennen, sich an der Beantwortung entsprechender Forschungsfragen zu beteiligen und sich für die Umsetzung neuer Erkenntnisse in der Praxis einzusetzen;

i. ernährungsspezifisches Wissen an Angehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung im Alltag anzuleiten.

Art. 7 Bachelorstudiengang in Optometrie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie müssen fähig sein:

a. die Verantwortung für die optometrische Behandlung zu übernehmen und die optometrische Versorgung zu koordinieren;

b. zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als Erstan-