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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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e. physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von

manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;

f. unter Einbezug von bewegungsunterstützenden Technologien Menschen mit

akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen;

g. die physiotherapeutische Behandlung auf wissenschaftliche Erkenntnisse

abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Kriterien und validierten Qualitätsnormen zu überprüfen;

h. mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Be-

ratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;

i. klinisch relevantes und aktuelles Erfahrungs-, Forschungs- und Kontextwis-

sen aus der Physiotherapiewissenschaft und den Bezugswissenschaften anzuwenden;

j. das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren In-

terpretation adäquat an zu behandelnde Personen sowie Angehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben;

k. in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzu-

bringen.

Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müssen fähig sein:

a. in der Arbeit mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen

die Verantwortung für den ergotherapeutischen Prozess zu übernehmen und diesen zu koordinieren;

b. die für den ergotherapeutischen Prozess individuell und situativ angemesse-

nen Befunderhebungsmethoden auszuwählen sowie Interventionsmethoden evidenzbasiert festzulegen und anzuwenden;

c. die Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen,

räumlichen und zeitlichen Kontext zu analysieren sowie entsprechende ergotherapeutische Massnahmen zu ergreifen;

d. die vorhandenen Ressourcen zu nutzen, Hilfsmittel auszuwählen und anzu-

passen, das Umfeld zu gestalten und damit die Autonomie der zu behandelnden Personen zu fördern;

e. nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die

Wirksamkeit ihrer Interventionen nach diesen zu überprüfen;

f. mit den zu behandelnden Personen eine angemessene therapeutische Bezie-

hung aufzubauen und so zu kommunizieren, dass sie an der Entscheidungsfindung teilhaben können;