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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten
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e. physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von
manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
f. unter Einbezug von bewegungsunterstützenden Technologien Menschen mit
akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen;
g. die physiotherapeutische Behandlung auf wissenschaftliche Erkenntnisse
abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Kriterien und validierten Qualitätsnormen zu überprüfen;
h. mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Be-
ratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
i. klinisch relevantes und aktuelles Erfahrungs-, Forschungs- und Kontextwis-
sen aus der Physiotherapiewissenschaft und den Bezugswissenschaften anzuwenden;
j. das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren In-
terpretation adäquat an zu behandelnde Personen sowie Angehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben;
k. in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzu-
bringen.
Art. 4 Bachelorstudiengang in Ergotherapie
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Ergotherapie müssen fähig sein:
a. in der Arbeit mit den zu behandelnden Personen sowie deren Angehörigen
die Verantwortung für den ergotherapeutischen Prozess zu übernehmen und diesen zu koordinieren;
b. die für den ergotherapeutischen Prozess individuell und situativ angemesse-
nen Befunderhebungsmethoden auszuwählen sowie Interventionsmethoden evidenzbasiert festzulegen und anzuwenden;
c. die Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen,
räumlichen und zeitlichen Kontext zu analysieren sowie entsprechende ergotherapeutische Massnahmen zu ergreifen;
d. die vorhandenen Ressourcen zu nutzen, Hilfsmittel auszuwählen und anzu-
passen, das Umfeld zu gestalten und damit die Autonomie der zu behandelnden Personen zu fördern;
e. nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die
Wirksamkeit ihrer Interventionen nach diesen zu überprüfen;
f. mit den zu behandelnden Personen eine angemessene therapeutische Bezie-
hung aufzubauen und so zu kommunizieren, dass sie an der Entscheidungsfindung teilhaben können;