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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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sprechpartnerin und Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen;

c. Informationen über den visuellen oder okulären Status der zu behandelnden

Person zu erheben, zu interpretieren und ausserhalb der physiologischen Norm stehende Befunde zu erkennen;

d. die Zusammenhänge von systemischen Erkrankungen mit der Augenge-

sundheit zu verstehen und Veränderungen am Sehorgan als Hinweise auf solche zu erkennen;

e. für die Bestimmung des visuellen Status die geeignete Technik und Metho-

dik zu nutzen, gegebenenfalls unter Anwendung topischer diagnostischer Ophthalmika;

f. geeignete Massnahmen wie Untersuchungen, Sehhilfen und andere Hilfsmit-

tel, Therapien oder eine Überweisung an die entsprechende Spezialistin oder den entsprechenden Spezialisten zu empfehlen oder zu verordnen;

g. Erwartungen, Ängste und Vorstellungen der zu behandelnden Personen zu

erfassen und sie so zu beraten, dass diese die Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit oder die Verwendung von Sehhilfen im Alltag umsetzen können;

h. die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Optometrie gültigen

Qualitätsstandards zu überprüfen;

i. bei der Implementierung und Evaluation von evidenzbasierten Qualitäts-

standards der Optometrie mitzuarbeiten und entsprechend zu handeln;

j. optometriespezifisches Wissen Angehörigen der eigenen und anderer Be-

rufsgruppen weiterzugeben.

Art. 8 Masterstudiengang in Osteopathie

Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs in Osteopathie müssen fähig sein:

a. die Verantwortung für den osteopathischen Therapieverlauf zu übernehmen

und ein Behandlungsprotokoll zu erstellen, das die verschiedenen biopsychosozialen Aspekte berücksichtigt;

b. als Erstversorgerinnen und Erstversorger Anamnesen und klinische Untersu-

chungen durchzuführen, Differentialdiagnosen zu stellen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Gesundheitsfachperson verwiesen werden muss;

c. die Funktionsfähigkeiten des Organismus zu analysieren, eine osteopathi-

sche Diagnose zu stellen und den Therapieansatz zu definieren, der die strukturelle und funktionale Integrität der zu behandelnden Person stärkt oder verbessert und die Therapie umzusetzen;