Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

g. in interprofessionellen Teams die ergotherapeutische Sichtweise einzubrin-

gen und sich für die betätigungsrelevanten Bedürfnisse der zu behandelnden Personen einzusetzen;

h. Evidenzbedarf im Bereich der Ergotherapie zu erkennen, sich an der Beant-

wortung entsprechender Forschungsfragen zu beteiligen und ihre klinische Erfahrung zu nutzen, um die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der ergotherapeutischen Praxis zu unterstützen;

i. das notwendige ergotherapeutische Wissen an zu behandelnde Personen, de-

ren Umfeld sowie an Angehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung zu unterstützen.

Art. 5 Bachelorstudiengang in Hebamme

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges in Hebamme müssen fähig sein:

a. in ihrem Fachgebiet die Verantwortung für die Betreuung, Beratung und

Überwachung von Frau, Kind und Familie während Präkonzeption, Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes zu übernehmen und zu koordinieren;

b. den perinatalen Gesundheitszustand der Frau zu erheben, Diagnosen zu stel-

len und die spezifischen Interventionen mit der Frau und ihrer Familie zu definieren, umzusetzen und zu evaluieren;

c. einen physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu leiten, die erforderlichen

Interventionen gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im Fachgebiet zu ergreifen und diese zu überwachen;

d. Abweichungen vom physiologischen geburtshilflichen Verlauf zu erfassen,

eine Risikoerhebung durchzuführen, gesundheitserhaltende Massnahmen zu verordnen und bei Bedarf andere Fachpersonen beizuziehen;

e. bei Frau und Kind einen pathologischen geburtshilflichen Verlauf, vorbeste-

hende Krankheiten sowie psychosoziale Risiken zu erfassen und in interprofessioneller Zusammenarbeit die nötigen Interventionen zu ergreifen;

f. Notfallsituationen zu erfassen, Prioritäten zu setzen und die nötigen Mass-

nahmen für Frau und Kind zu ergreifen und falls notwendig dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen im interprofessionellen Team weitergeführt werden;

g. eine bedarfsgerechte perinatale Betreuung in Institutionen oder zuhause zu

gewährleisten;

h. die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand validierter Instrumente zu

überprüfen;

i. durch personenzentrierte Kommunikation die Bedürfnisse der betroffenen

Personen zu erfassen, diese fachlich zu beraten und sich dafür einzusetzen, dass sie sich an der Entscheidungsfindung beteiligen können;

j. Evidenzbedarf im Bereich der Hebammengeburtshilfe zu erkennen, sich an

Forschungsprojekten zu beteiligen und ihre klinische Erfahrung zu nutzen;