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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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d. den osteopathischen Therapieverlauf mittels angemessener Information über die verschiedenen osteopathischen Manipulationen und deren Anwendungsbereich zu erläutern;

e. mittels klarer und angepasster Kommunikation ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis mit der zu behandelnden Person aufzubauen, um den osteopathischen Prozess wirksam zu unterstützen;

f. die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den für die Osteopathie gültigen Qualitätsstandards zu überprüfen;

g. die Forschungsresultate in die eigene osteopathische Praxis zu implementieren, dadurch die Patientenversorgung zu optimieren und sich für die Weiterentwicklung der klinischen Forschung zu engagieren;

h. mit ihrem osteopathischen Wissen zur Lösung von gesundheitlichen Problemen im Rahmen der interprofessionellen Versorgung beizutragen;

i. ausgehend von den auf der Grundlage der gesellschaftlichen Entwicklung hervorgehenden Bedürfnissen und den evidenzbasierten Daten der Forschung zur Weiterentwicklung des Berufs des Osteopathen oder der Osteopathin beizutragen.

Art. 9 Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifischen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst werden müssen.

2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein.

3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert werden, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen erfordern.

4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet.

Art. 10 Akkreditierungsstandards

1 Das Eidgenössischen Departement des Inneren kann Akkreditierungsstandards erlassen. Diese konkretisieren namentlich die in den Artikeln 2–8 aufgeführten Kompetenzen.