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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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c. mit den zu behandelnden Personen und ihren Angehörigen die Pflegeziele

festzulegen und die pflegerischen Interventionen zu planen und durchzuführen;

d. die pflegerischen Interventionen auf die aktuellen wissenschaftlichen Er-

kenntnisse im Fachgebiet abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Kriterien und validierten Qualitätsnormen zu überprüfen;

e. bei Austritten aus Institutionen oder Übertritten die Versorgungskontinuität

zu gewährleisten;

f. die zu behandelnden Personen sowie ihre Angehörigen darin zu unterstüt-

zen, Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Krankheiten vorzubeugen, diese zu überwinden oder damit umzugehen;

g. Komplikationen vorzubeugen und in Notfallsituationen lebensrettende

Massnahmen zu ergreifen;

h. zu Menschen in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen

Situationen eine patientenzentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss pflegeethischen Prinzipien aufzubauen, die den Pflegeprozess wirksam unterstützt;

i. fachlich die Verantwortung für den Pflegeprozess gegenüber anderen Be-

rufsangehörigen zu übernehmen;

j. Evidenzbedarf im Bereich der Pflegepraxis zu erkennen, an der Formulie-

rung und Beantwortung von Forschungsfragen mitzuwirken und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Pflegepraxis zu fördern;

k. das notwendige pflegerische Wissen an zu behandelnde Personen sowie An-

gehörige der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung anzuleiten.

Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:

a. die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behan-

delnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;

b. mittels visueller und taktil-kinästhetischer Wahrnehmung die physiothera-

peutischen Untersuchungen durchzuführen;

c. mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanaly-

sen durchzuführen um die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;

d. die physiotherapeutischen Zielsetzungen gemeinsam mit den zu behandeln-

den Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;