Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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3.7.2.2 Artikel 8 - Gebühren
Absatz 1
Zu Artikel 8 Absatz 1 schreiben 25 Stellungnehmende (ANPP, ATP, AVP, Cerfasy, EFPP, FH Schweiz, FSP, KJF, IBP, KGI, pca.acp, PSZ, SBAP, Systemis, UniZH, VAP, vipp, VPB, VPZ, PBB, ZüPP, M. Aebi, A. Hugentobler, M. Maguhn, L. Vertone), dass sie die Einführung der neuen Gebühren für das Ausstellen von Bescheinigungen und Urkunden sowie den Eintrag ins PsyReg unterstützen. Sie weisen aber darauf hin, dass es bei den Gebühren für die Akkreditierungsverfügungen eine Ungleichbehandlung zwischen den Weiterbildungsorganisationen der ärztlichen Psychotherapieausbildung und denjenigen der psychologischen Psychotherapieausbildung gebe. Bei der Weiterbildung zum Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie fielen die Akkreditierungsgebühren des Bundes gesamtschweizerisch nur einmal an (Weiterbildungsprogramm SIWF). Bei der Weiterbildung zum Fachpsychologen Psychotherapie müsse jeder einzelne Weiterbildungsgang akkreditiert werden. Diese Mehrkosten müssten durch die Weiterzubildenden bezahlt werden, was gemäss der SPS einen erheblichen zusätzlichen Kostenfaktor in einer ohnehin prekären Phase der beruflichen Qualifikation sei. Die Stellungnehmenden sind daher der Meinung, dass es bei der Gebührenregelung für die Akkreditierungsverfügungen eine gerechtere Lösung brauche oder die Mehrkosten durch den Staat zu tragen seien.
Zwei Stellungnehmende (Unil, UniBE) erachten die Erhebung von Gebühren für den Eintrag in die Datenbank nach Artikel 1 und ins Psychologieberuferegister (PsyReg) für nicht angemessen, da diese Einträge eine notwendige Massnahme zur Erhaltung der Patientensicherheit darstellten. Das KJF und der VPZ erachten hingegen die Höhe der Gebühr für angemessen.
Die Unil lehnt weiter die Einführung neuer Gebühren für die Verleihung eidgenössischer Nachdiplomabschlüsse und für die Eintragung von Inhabern in das Verzeichnis der psychologischen Berufe ab, weil diese nicht in der Liste der zu erwartenden Kosten nach AkkredV-PsyG enthalten seien.
Die EFPP merkt an, dass wenn diese Gebühr pro Weiterbildungsgang erhoben würde, dies einen finanziellen Anreiz erzeugen würde, mehr Weiterzubildende in einen Weiterbildungsgang aufzunehmen. Dies sei nicht in jedem Fall der Weiterbildungsqualität zuträglich. Sie schlägt deshalb vor, die Akkreditierungskosten an die Anzahl der in der vorherigen Akkreditierungsperiode vom jeweiligen Weiterbildungsgang gemeldeten Abschlüsse zu binden und damit den Akkreditierungsaufwand gerechter auf die Gesamtheit der Weiterzubildenden aller psychotherapeutischen Weiterbildungsgänge zu verteilen.
3.8 Entwurf Teilrevision der Registerverordnung PsyG
3.8.1 Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
Die meisten der 36 Stellungnahmen zu diesem Revisionsentwurf stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu, mit einzelnen Vorschlägen für die Ergänzung oder Überarbeitung einzelner Bestimmungen.
Allgemeine Bemerkungen
Systemis betrachtet die Register grundsätzlich als eine sehr wertvolle Einrichtung. Eine wirkliche Qualitätskontrolle und -überwachung mit Fortbildung, Einhaltung der Standards und einer nutzwertorientierten Output-Messung unterstützt sie voll und ganz.
Der VPZ findet die Änderungen nachvollziehbar und begrüsst es, dass «privatwirtschaftlich» gestrichen wird und somit keine Unterscheidung mehr zu den «in öffentlichen Diensten» tätigen Psychologen/- innen gemacht werde.
3.8.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.8.2.1 Artikel 3
Absatz 1
63/83 7_d_Vernehmlassungsbericht