Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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3.5 Entwurf Teilrevision der Medizinalberufeverordnung
3.5.1 Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
Von den fünf zu diesem Revisionssentwurf eingegangenen Stellungnahmen haben drei die tieferen Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Medizinalpersonen kritisiert.
Allgemeine Bemerkungen
Sieben Stellungnehmende (CVAM, IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SIJNO, SOF) begrüssen, dass mit der Annahme des Gesundheitsberufegesetzes eine schweizweite Vereinheitlichung der Berufsausübungsbewilligungspflicht eingeführt worden sei. Indem die Voraussetzungen zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung klar durch die Bundesgesetzgebung geregelt worden seien, sei eine schweizweite Vergleichbarkeit und Koordination möglich. Das nationale Register ermögliche zudem eine schnelle und unbürokratische Überprüfung. unimedsuisse stimmt den Änderungen zu, da die Revision die Gleichbehandlung aller Berufe gewährleiste.
3.5.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.5.2.1 Artikel 11 (Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse)
Die SPS und die UniBE erachten es im Sinne des Patientenschutzes unter keinen Umständen für gerechtfertigt, wenn universitäre Medizinalpersonen zur Ausübung der Psychotherapie zugelassen werden, ohne über die nötigen Sprachkompetenzen zu verfügen. Der AAV vertritt die Meinung, das Niveau B2 müsse weiterhin eine Minimalanforderung sein. Die SGI und ChiroSuisse erachten den Begriff «vorübergehend» als unpräzise.
3.5.2.2 Artikel 14 (Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten)
Der AAV beantragt, den Artikel zu streichen, weil damit Tür und Tor geöffnet wird für qualitativ ungenügende Medizinalpersonen.
3.6 Entwurf Teilrevision der Registerverordnung MedBG
3.6.1 Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
Von den 15 zu diesem Revisionsentwurf Stellungnehmenden haben zehn angemerkt, dass im Register der Heimatort nicht gestrichen werden sollte.
Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton GE beantragt, dass im Register zum MedBG die Information, ob der Arzt/die Ärztin Leistungen der Krankenkasse in Rechnung stellen darf, aufgenommen wird. Patienten/-innen sollten wissen, ob die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden oder nicht.
Der Kanton NW weist darauf hin, dass es sich im Bereich Medizinalberuferegister bei den vorhandenen Datenbanken um ein Personenregister handelt (mit Ausnahme des Betriebsregisters, in welchem die BetM-bezugsberechtigten Betriebe aufgeführt sind). Es fehle ein nationales Verzeichnis aller übrigen Arzneimittelberechtigten (z.B. Drogerien, Fachleute der Komplementärmedizin, Hebammen). Seitens Grosshändler gebe es häufig Anfragen im Zusammenhang mit den GDP-Richtlinien (Gute Distributionspraxis). Somit bestehe ein Bedarf nach einer Personen- und Betriebsdatenbank der Heilmittelbezugsberechtigten, die getrennt von der Personendatenbank ist.
60/83 7_d_Vernehmlassungsbericht