Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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3.6.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.6.2.1 Artikel 3 (Medizinalberufekommission)
Die GDK, acht Kantone (AI, BS, GL, GR, NW , OW, SG, VS) und die SPO beantragen, dass der Eintrag des Heimatortes keinesfalls gestrichen werden sollte, da der Heimatort als sehr nützliches Identifikationsmerkmal erhalten bleiben soll − auch im Sinne der angestrebten Einheitlichkeit aller Register.
Der Kanton TI fordert, dass Wohnort und Registrierungsnummer des Diploms im Register festgehalten werden, da diese Daten die Identifizierung des medizinischen Personals im Zweifelsfall erleichtern, wie die Erfahrungen des SRK bei der Verwaltung der NAREG zeigten.
3.6.2.2 Artikel 18 (Gebühren)
Chirosuisse begrüsst die klare Ausweisung der Gebühren, erachtet diese aber als zu hoch. Sie schlägt vor, die Gebühren von maximal 2’000 Franken sowie den Stundenansatz von 90 bis 200 Franken um jeweils einen Drittel zu kürzen.
3.6.2.3 Artikel 21 (Übergangsbestimmungen)
Der Kanton TI bittet darum, die in der Übergangsbestimmung vorgesehene Frist für die Registrierung von Informationen darüber, ob es sich bei der Praxis oder Gesellschaft um eine Einzelunternehmung handelt oder nicht, zu verlängern. Bislang existiere dieses Feld noch nicht einmal im MedReg, daher sei keineswegs sicher, dass diese Informationen von den Kantonen innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegeben werden könnten. Zudem stelle sich die Frage, ob diese Verpflichtung für alle bereits registrierten Leistungserbringer oder nur für Neuregistrierungen gelte.
3.6.3 Anhang 1 (Datenlieferung, -bearbeitung und nutzung: Rechte und Pflichten)
Die GDK, sieben Kantone (AI, GL, GR, NW, OW, SG, VS) und die SPO schlagen vor, entsprechend ihrer Rückmeldung zu Artikel 3, den Heimatort zu belassen und als im Abrufverfahren zugängliches Datum zu kennzeichnen.
Die SPS und die UniBe machen darauf aufmerksam, dass die Rechte und Pflichten der Hochschulen als Datenlieferanten ausgeführt werden sollen.
3.7 Entwurf Teilrevision der Psychologieberufeverordnung
3.7.1 Allgemeine inhaltliche Rückmeldungen
Zentrale Punkte der eingegangenen Stellungnahmen
Zu diesem Revisionsentwurf sind 38 Stellungnahmen eingegangen. Diese stimmen dem Entwurf mehrheitlich grundsätzlich zu, mit einzelnen Vorschlägen für die Ergänzung, Präzisierung oder sprachliche Überarbeitung der Bestimmungen. Kritische Stimmen äussern sich namentlich zu dem heute geltenden "Delegationsmodell" sowie, in Bezug auf die Kosten des Akkreditierungsverfahrens, zu der Ungleichheit zwischen den Weiterbildungsorganisationen der ärztlichen Psychotherapieausbildung und denjenigen der psychologischen Psychotherapieausbildung.
Allgemeine Bemerkungen
Der Kanton TI merkt an, dass ab dem 1. Januar 2020 Kenntnisse der Amtssprache des Kantons, für den eine Bewilligung beantragt werde, Voraussetzung für eine freie Ausübung als Psychotherapeut/-in seien. Das Parlament habe jedoch vergessen, eine Übergangsregelung zu diesem Thema zu definieren. Der Kanton bittet um Aufnahme einer Übergangsregelung in die Psychologieberufeverordnung.
23 Stellungnehmende (ANPP, ATP, AVP, Cerfasy, UniZH, FSP, IBP, KJF, KGI, pca.acp, PBB, PSZ,
61/83 7_d_Vernehmlassungsbericht